Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Zu 3) Die Unter-Nummern bezeichnen stets die Theile eines füheren Ganzen; wenn 
daher eine Parzelle in mehrere gleiche oder ungleiche Theile vertheilt worden ist, so erhal- 
ten die einzelnen Theile nach dem Zuge der Nummerirung die Unter-Nummern I#-—. +2. 
+#. und wenn ein solcher Theil nochmals vertheilt wird, so bekommen die dadurch entstehen- 
den weiteren Theile die Unter-ummern A. +. 
Sind früher mehrere Parzellen (Nr. 4, 5, 6, 7) in eine Hand vereinigt, später 
aber wieder auf eine andere den früheren Grenzen nicht mehr entsprechende Weise vertheilt 
worden, so werden alle ursprünglichen Nummern zusammengezogen und die neue Verthei- 
lung erhält alsvann die Nummern 477 421 437. 
Ausnahmen finden jedoch Statt: 
a) wenn sich die Zahl der Parzellen weder vermehrt noch vermindert hat, sondern 
von einer Parzelle nur ein kleiner Theil abgerissen und zu einer anderen getbeilt 
wurde; 
b) wenn Allmandtheile, Oedungen den angrenzenden Güterbesitzern überlassen werden, 
indem die Nummer der gewöhnlich unter viele Angrenzer vertheilten Parzelle ganz 
berausfällt; 
) wenn bei einer vertheilten Parzelle müßige, früher herausgefallene Nummern stehen, 
indem viese zuvörderst einzutheilen find. 
Auf die genaue Beobachtung dieser Vorschriften auf den Handrissen und Meßurkunden 
ist von dem Oberamts-Geometer, so wie auch durch den Gerichts= oder Amtsnotar bei dem 
Uebertrag der Veränderungen in die Güterbücher (§. 20) zu sehen. 
8. 10. 
Bei den Nachträgen ist noch weiter zu beobachten: 
a) Hat eine durchgreifende neue Nummerirung der Gebäude stattgesunden, so werden die 
neuen Nummern bei den älteren Gebäuden in dem Primär-Cataster selbst in einer 
Parenthese (Nro. 10) durch die Steuersatz-Behörde (§. 19) und bei den neu er- 
richteten auf der Meßurkunde und dem Handrisse bemerkt, in die Ergänzungskarten 
aber die neuen Nummern von sämmtlichen Gebäuden durch den Oberamts-Geo- 
meter übertragen. 
b)) Bezieht sich eine Aenderung auf mehrere Parzellen oder auch auf vorüberziehende 
Wege und Wasser, so muß das alte und neue Flächenmaaß aller Theile auf der 
Meßurkunde zusammengestellt werden.
	        
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