Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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c.) Bekanntmachung, betreffend die Jünglinge, welche sich dem Schulstande zu widmen gedenken. 
Die Verordnung vom 21. März 1845 (Reg. Blatt S. 120) bestimmt §. 4, vaß die 
Bittschriften derjenigen Jünglinge, welche sich für ven Schullehrerstand vorbereiten wollen, 
durch die Bezirks-Schulaufseher noch vor dem 1. März jeden Jahrs bei der Oberschulbehsrde 
einzureichen seyen. 
Da dieses nicht geschehen ist, so wird die Frist zur Anmeldung, unter Beziehung auf 
58. 3 u. 4 der Verordnungen vom 21. März 1845 und 13. Februar 1846 (Reg. Blatt S. 95) 
bis zum 10. April erstreckt. · 
Stuttgart den 2. März 1849. Für den Vorstand: 
Schedler. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Portofreiheit der Commission für die Verwaltung der Gefäll- 
Ablösungskasse, so wie der bei dieser Casse eingehenden Gelder. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 22. September 1848 (Reg.Blatt 
S. 457) werden die Behörden erinnert, sich der Adresse: „an die bei dem Finanz-Mi- 
nisterium bestehende Commission für die Verwaltung der Gefäll-Ablö- 
sungskasse“ in ihrem Verkehr mit dieser Commission zu bedienen und den Geldsendungen 
an die Ablösungskasse, da bei ihnen die Voraussetzungen der Verfügung des K. Ministerium 
des Innern vom 2. August 1822 (Reg. Blatt S. 554) zutreffen, die der Portobefreiung 
entsprechende Bezeichnung zu geben. 
Stuttgart den 4. März 1849. Goppelt. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das erledigte Dekanat und die Pfrrei Blaufelden, womit 
ein Einkommen von 1200 fl. verbunden ist, haben sich binnen vier Wochen bei dem evan- 
gelischen Consfstorium vorschriftmäßig zu melden. Für den Fall, daß die Parcelle Lenkers- 
weiler von dem Kirchenverbande mit Blaufelden getrennt werden sollte, hätte der künftige 
Geistliche wegen der ihm etwa entgehenden Gebühren keine Entschädigung anzusprechen.
	        
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