Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Die Vollzlehung derselben hat zunächst der Compagnie= oder Abtheilungs-Commandant 
anzuordnen. Indessen sind die höheren dienstlichen Vorgesetzten hiezu ebenfalls befugt. 
8. 48. 
Vollziehung der Gefängnißstrafen in Fällen von Ungehorsam. 
Wenn der mit Gefängniß Bestrafte der Weisung, sich zu der ihm zu bezeichnenden Zeit 
im Arrestlokale einzufinden, nicht nachkommt, so ist er dem Banner-Commandanten, und 
bei Abtheilungen, welche keine Banner bilden, dem Befehlshaber zu melden. 
Dieser wird demselben einen weiteren Strafvollzugs-Termin mit dem Ankfügen be- 
zeichnen, daß er bei wiederholtem Ungehorsam mit Gewalt in das Gefängniß abge- 
führt werden würde. 
Tritt dieser Fall ein, so hat der Banner-Commandant, beziehungsweise der Befehls- 
haber die Abführung in das Gefängniß anzuordnen, und bei etwaigem Widerstand gegen 
die Strafvollziehung den Betreffenden dem Gerichte zu übergeben. 
–. 49. 
Gefängniß. 
Das Gefängniß der Bürgerwehr steht in dieser Beziehung unter der Aufsicht des 
Verwaltungsraths und des Befehlshabers. 
–S. 50. 
« Eintrag des Vollzugs im Strafbuche. 
Die Zeit und Art des Strafvollzugs ist in dem Strafbuche der Compagnie oder 
Abtheilung vorzumerken. Siehe Formular VIII. 
Stuttgart den 5. Mai 1850. Schlayer.
	        
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