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+. 1.
Die Befehlshaber einer aus zwei oder mehr Compagnieen bestehenden Bürgerwehr bis
einschließlich der Banner-Commandanten haben den Rang eines Majors. Diesen Rang führt
der Befehlshaber einer Bürgerwehr auch dann, wenn er außer einem Banner Infanterie
noch über Abtheilungen von Specialwaffen den Befehl fährt.
5S. 2.
Diesenigen Bürgerwehren, welche aus mehr als Einem Banner Infanterie zusammen-
gesetzt sind, erhalten einen besonderen Befehlshaber, welcher über den Banner-Comandanten
steht und den Rayg eines Oberstlieutenants hat.
8. 3.
Die Bezirks-Inspekteren haben den Rang eines Obersten.
Der Befehlshaber der Bürgerwehr von Stuttgart, über welchem kein Bezirks-Inspektor
steht, bat den Rang eines Obersten.
S. 4.
Vorstehende Bestimmungen über den Rang der höheren Bürgerwehr-Offieiere sind so-
wohl für die inneren Verhältnisse der Bürgerwehr und die Auszeichnungen jener Ofsiciere,
als auch für die dienstlichen Beziehungen der Bürgerwehr zum Militär maaßgebend.
Stuttgart den 9. Juni 1850. Schlaper. Bauer.
B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung in Betreff des Staatspapiergeldes.
Das nach dem Gesetze vom l. Juli 1840 (Reg. Blatt S. 2055) bis zum Betrage von
drei Millionen Gulden auszugebende Staatepapiergeld ist durch Art. 1 des nachträglichen
Gesetzes vom 10. Mai 1850 (Reg. Blatt S. 235) als ein Theil der Staatsschuld aner-
kannt und nach Art. 2 des letzteren Gesetzes zugleich die Bereithaltung eines baaren Ein-
lösungsfonds von 500,000 fl. angeordnet worden. Ueberdieß ward die Bedeutung jenes
Schuld-Anerkenntnisses zwischen der Staatsregierung und der Landesversammlung unter dem
3. Juni 1850 dahin verabschiedet, daß bei eintretendem Mangel an Staatskassen-Vorräthen
zu Einlösung präsentirten Papiergeldes die Aufbringung der über den Einlösungsfonds von
500,000 fl. etwa weiter erforderlichen Mittel auf Rechnung der Staatsschulden-Zahlungs-