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5S. 2.
Ueber die Beschäftigung der den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen zugetheilten Refe-
rendäre enthalten die mit Unserer Genehmigung erlassenen Ministerial-Verfügungen vom
27. August 1836 und vom heutigen Tage die näheren Vorschriften.
–P. 3.
Am Schluß des Probejahrs wird von den Gerichtshöfen auf den Grund von Vorträ-
gen der Collegial-Mitglieder über die ihnen beigegebenen Referendäre (Ministerial -Verfü-
gung vom heutigen Tage), so wie von Aeußerungen der Senatsvorstände über deren Lei-
stungen im Kanzleidienst in einer Plenarsitzung über die Geschäftstüchtigkeit der Referendäre
umfassende Berathung gepflogen und das Ergebniß derselben, unter Anschluß der von den
Referendären gelieferten Relationen im Criminal= und Civilfache, der Prüfungs-Commisston
mitgetheilt.
S. 4.
Die Bittschriften um Zulassung zur zweiten höheren Dienstprüfung sind, wenn die
Meldungen unmittelbar vor Beendigung der Probezeit gescheben, durch die Vorstände der
Kreisgerichtshöfe, welchen die Referendäre bis vahin zugetheilt waren, mit den in §. 30 der
Verordnung vom 25. April 1839 vorgeschriebenen Zeugnissen einzusenden.
S. 5.
Bei der zweiten höheren Dienstprüfung ist den Candidaten der Gebrauch von Büchern
und andern literarischen Hülfsmitteln verboten, mit Ausnahme derjenigen Gesetzes = Samm-
lungen, welche die Prüfungs-Commission ausdrücklich gestattet, und, bei der Ausarbeitung der
civilrechtlichen Aufgabe, eines Lehrbuchs des Privatrechts, dessen Wahl dem Candidaten frei-
steht. Eine Uebertretung dieses Verbots wird nach Maßgabe des §. 3 der K. Verordnung
vom 25. April 1839 geahndet. 6
S. 6.
Durch obige Bestimmungen erleiven die §#§. 3, 25, 26, 27, 30 der K. Verordnung
vom 25. April 1830 Abänderungen.
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Stuttgart den 3. Januar 1850.
Wilhelm.
Herdegen. Schlayer. Wächter-Spittler. Baur. Hänlein.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maucler.