39
derselben bei der hiefür zuständigen Stelle beantragen, welch' letztere bei Vermeidung eige-
ner Verantwortlichkeit ohne Verzug die geeignete Verfügung erlassen oder herbeiführen wird.
Während des Kriegszustandes tritt das in den allgemeinen militärischen Normen be-
gründete Verhältniß der Unterordnung der Bürgerwehr, wie jedes anderen bewaffneten Corps,
unter das Festungs-Gouvernement ein. Die Bürgerwehr wird jedoch nicht gegen ihren Wil-
len zu Vertheidigung der Festung angehalten, auch in Blokade= und Belagerungsfällen nur
innerhalb der Festungswerke verwendet werden.
8. 16.
Wird das Gouvernement nach den hiefür eintretenden allgemeinen militärischen Grund-
sätzen und Gesichtspunkten in die Nothwendvigkeit versetzt, im Interesse der Sicherung der
Festung dieselbe in Belagerungszustand zu erklären, so werden die in Folge dieser Maaß-
regel für nothwendig erachteten polizeilichen Anordnungen, so weit es möglich ist, unter Mit-
wirkung der bürgerlichen Behörden zur Ausführung gebracht werden.
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung die-
ser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 22. Januar 1850.
Wilhelm.
Herdegen. Schlapyer. Wächter-Spittler. Baur. Heärnlein.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen in den Abstimmungsbezirken für die angeordnete
neue Wahl von Abgeordneten.
Unter Beziehung auf das der Ministerial-Verfügung vom 17. d. M. angehängte Ver-
zeichniß der Wahlbezirke, der Abstimmungsorte und der Wahl-Commissäre für die bevor-
stehende Wahl von Abgeordneten wird nacheräglich bekannt gemacht: