Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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derselben bei der hiefür zuständigen Stelle beantragen, welch' letztere bei Vermeidung eige- 
ner Verantwortlichkeit ohne Verzug die geeignete Verfügung erlassen oder herbeiführen wird. 
Während des Kriegszustandes tritt das in den allgemeinen militärischen Normen be- 
gründete Verhältniß der Unterordnung der Bürgerwehr, wie jedes anderen bewaffneten Corps, 
unter das Festungs-Gouvernement ein. Die Bürgerwehr wird jedoch nicht gegen ihren Wil- 
len zu Vertheidigung der Festung angehalten, auch in Blokade= und Belagerungsfällen nur 
innerhalb der Festungswerke verwendet werden. 
8. 16. 
Wird das Gouvernement nach den hiefür eintretenden allgemeinen militärischen Grund- 
sätzen und Gesichtspunkten in die Nothwendvigkeit versetzt, im Interesse der Sicherung der 
Festung dieselbe in Belagerungszustand zu erklären, so werden die in Folge dieser Maaß- 
regel für nothwendig erachteten polizeilichen Anordnungen, so weit es möglich ist, unter Mit- 
wirkung der bürgerlichen Behörden zur Ausführung gebracht werden. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung die- 
ser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Januar 1850. 
Wilhelm. 
Herdegen. Schlapyer. Wächter-Spittler. Baur. Heärnlein. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen in den Abstimmungsbezirken für die angeordnete 
neue Wahl von Abgeordneten. 
Unter Beziehung auf das der Ministerial-Verfügung vom 17. d. M. angehängte Ver- 
zeichniß der Wahlbezirke, der Abstimmungsorte und der Wahl-Commissäre für die bevor- 
stehende Wahl von Abgeordneten wird nacheräglich bekannt gemacht:
	        
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