Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Holzgaben verlangt, entgegensteht, den sämmtlichen Gabholzempfängern die Theilnahme an 
der Aufbereitung des gefällten Holzes zu gestatten. 
Sollte jedoch gegen Erwarten diese forstpolizeiliche Erweiterung der Befugnisse der Gab- 
holzempfänger zu Mißbräuchen führen und die zuständige Gemeindebehörde nicht im Stande 
seyn, die Ordnung zu handhaben oder wiederherzustellen, so können die gestatteten Ausnah- 
men zu jeder Zeit von den Forstämtern widerrufen werden, während die Uebertretungen der 
forstpolizeilichen Vorschriften, mögen sie durch Gemeindevorsteher oder Einzelne geschehen, 
stets der gewöhnlichen Bestrafung unterliegen. 
Stuttgart den 18. Februar 1850. Herdegen.
	        
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