Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Holzgaben  verlangt,  entgegensteht,  den  sämmtlichen  Gabholzempfängern  die  Theilnahme  an
der  Aufbereitung  des  gefällten  Holzes  zu  gestatten.

Sollte  jedoch  gegen  Erwarten  diese  forstpolizeiliche  Erweiterung  der  Befugnisse  der  Gabholzempfänger
  zu  Mißbräuchen  führen  und  die  zuständige  Gemeindebehörde  nicht  im  Stande
seyn,  die  Ordnung  zu  handhaben  oder  wiederherzustellen,  so  können  die  gestatteten  Ausnahmen
  zu  jeder  Zeit  von  den  Forstämtern  widerrufen  werden,  während  die  Uebertretungen  der
forstpolizeilichen  Vorschriften,  mögen  sie  durch  Gemeindevorsteher  oder  Einzelne  geschehen,
stets  der  gewöhnlichen  Bestrafung  unterliegen.

Stuttgart  den  18.  Februar  1850.  Herdegen.