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Holzgaben verlangt, entgegensteht, den sämmtlichen Gabholzempfängern die Theilnahme an
der Aufbereitung des gefällten Holzes zu gestatten.
Sollte jedoch gegen Erwarten diese forstpolizeiliche Erweiterung der Befugnisse der Gabholzempfänger
zu Mißbräuchen führen und die zuständige Gemeindebehörde nicht im Stande
seyn, die Ordnung zu handhaben oder wiederherzustellen, so können die gestatteten Ausnahmen
zu jeder Zeit von den Forstämtern widerrufen werden, während die Uebertretungen der
forstpolizeilichen Vorschriften, mögen sie durch Gemeindevorsteher oder Einzelne geschehen,
stets der gewöhnlichen Bestrafung unterliegen.
Stuttgart den 18. Februar 1850. Herdegen.