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Der Hausirer, welcher ohne besondere durch das Patent zu erweisende Erlaubniß Be-
gleiter oder ein Fuhrwerk mit sich führt, oder welcher die ihm obliegende Verpflichtung rück-
sichtlich des ortspolizeilichen Zeugnisses über den Tag seiner Abreise von Haus, oder rücksicht-
lich des Visa's der Polizei-Behörde des Uebernachtungsortes, oder ruͤcksichtlich der periodischen
Stellung vor einem Oberamte nicht erfüllt hat, wird von dem Oberamte des Betretungs-
ortes, beziehungsweise demjenigen Oberamt, bei welchem die unterlassenen Visirungen zuerst
entdeckt werden, mit einer Polizeistrafe belegt, welche nach der Analogie ver Strafbestim-
mungen des Art. 138 der Gewerbe-Orbnung zu bemessen ist. Daneben find Hausirer, welche
Kinder mit sich führen, nach Abnahme des Hausir-Patents, so wie die in dem Patente eines.
Haufirers nicht genannten Begleiter desselben mittelst Laufpasses auf dem nächsten Wege in
ihre Heimath zu weisen.
Solchen, welche Kinder mit sich genommen hatten, ist der Antritt einer neuen Wan-
derung nicht zu gestatten, ehe für die Unterkunft und Erziehung der Kinder während der
Abwesenheit des Vaters oder der Mutter genügend gesorgt ist.
Wenn ein Haustrer lediglich die Einholung der ortspolizeilichen Erlaubniß versäumt bat,
so verfällt er in eine nach obigen Rücksichten zu bemessende Gelostrafe von Einem Gulden
bis fünfzeben Gulden oder in eine Gefängnißstrafe von zwölf Stunden bis acht Tagen,
welche in leichteren Fällen von den Ortsbehörden zu erkennen ist. Bei Wiederbolungsfällen
können die vorgenannten Strafen auf das Doppelte steigen oder kann der alsbalvige Ver-
lust des Hausir-Patents durch die Kreisregierung erkannt werden (rev. allg. Gewerbe-Orb-
nung Art. 138, Ziff. 5).
Sollte mit den vorstehenden Uebertretungen der Verdacht der Landstreicherei gegen den
Hausirenden zusammentreffen, so ist verselbe, woferne nicht ein erschwerter Grad der ange-
schulvigten Landstreicherei oder ein Rückfall in dieses Vergehen im Sinne des Art. 196 des
Strafgesetzbuchs die Abgabe an die Gerichtsbehörde, oder die Eigenschaft des Angeschuloigten
als Ausländers, die Vornahme der Untersuchung im Bezirke der Betretung begründet, dem
Oberamte selnes Wohnorts zum weiteren Verfahren zu überliefern.
Die Uebertretung ves Verbots der Waaren-Niederlage (oben §. 5) wird von dem Orts-
vorsteher innerhalb seines gesetzlichen Strafmaaßes gerügt.
Ist aber von den niedergelegten Waaren im Orte der Niederlage bereits etwas ver-
kauft oder feilgeboten worden, so finden die wegen des unerlaubten Hausirens festgesetzten
Strafbestimmungen ihre Anwendung (rev. allg. Gewerbe-Ordnung Art. 138, Ziff. 7).