Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Im Uebrigen wird die Legitimations-Commission bei Vornahme des Legitimations- 
Geschäfts nach den hierüber für den ständischen Ausschuß bestehenden Normen verfahren. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 29. April 1851. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
aucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Mitglieder der Legitimations-Commission. 
Zu Mitgliedern der durch vorstehende K. Verordnung niedergesetzten Legitimations- 
Commission haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 
29. d. M. ernannt: 
I. aus der Kammer der Standesherren: 
den Grafen v. Rechberg, 
den Staats-Minister v. Gärttner, 
ven General-Major v. Baur; 
II. aus der Kammer der Abgeordneten: 
den Abgeordneten des Oberamts Schornvorf, Staatsrath Duvernoy, 
den Abgeordneten des Amts Ellwangen, Dr. v. Kuhn, 
den ritterschaftlichen Abgeordneten Freiherrn v. Linden, 
den ritterschaftlichen Abgeordneten Freiherrn Hofer v. Lobenstein, 
den Abgeordneten des Oberamts Cannstatt, Mäulen, 
den Abgeordneten der Stadt Stuttgart, Nestle, 
den Abgeordneten des Oberamts Tuttlingen, v. Teuffel, 
den Abgeordneten des Oberamts Ehingen, Wiest. 
Die Mitgliever der Commission werden aufgefordert, am 3. kommenden Monats in 
ver hirer des Ständehauses zusammenzutreten und sich dem Legitimations-Geschäft zu 
unterziehen. 
Stuttgart den 30. April 1851. Linden. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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