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B) Des Departements des Kirchen- und Schulwesens.
Des Ministerium des Kirchen- und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Anordnung und Beaufsichtigung des israelitischen Religionsunterrichts
in der Schule.
In Absicht auf die Anordnung und Beaufsichtigung des von den Rabbinen und Vor-
sängern zu ertheilenden Religionsunterrichts für die eine besondere israelitische Schule oder
die allgemeine Volksschule besuchenden israelitischen Kinder wird unter Beziehung auf den
Art. 74 des Gesetzes vom 29. September 1836, betreffend die Volksschulen, zu näherer
Bestimmung der Vorschriften in 88. 7, 10, 11 und 21 der Verfügung vom 30. Juli 1829,
betreffend die Vollziebung der zweiten Abtheilung des Gesetzes vom 25. April 1828, in
Gemäßheit höchster Entschließung vom 6. d. M. Nachstehendes verfügt:
I. Der Lehrplan für den israelitischen Religionsunterricht, welcher über die Gegenstände
desselben, die demselben zu widmende Stundenzahl, die dabel zu benützenden Schulbücher
und die bei Ertheilung desselben einzuhaltende Ordnung bestimmt, wird auf Anträge der
israelitischen Oberkirchenbehörde und nach Einvernehmung der Oberschulbehörden im Einklang
mit dem gesammten Schulplane von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens festgesetzt.
Die Sorge für die Vollziehung und die Ueberwachung ver Einhaltung desselben liegt
den Oberschulbehörden ob, welche die diesfalls erforderlichen Verfügungen zu treffen haben.
II. Der israelitischen Oberkirchenbehörde steht die Mitaufsicht über den Religionsunter-
richt ver israelitischen Schüler zu.
Zu diesem Behufe haben
1) die Rabbinen von Zeit zu Zeit, und zwar in den Gemeinden außerhalb des Rabbi-
natssitzes, bei Gelegenheit ihrer Anwesenheit zur Leitung des Gottesdienstes, von dem Zu-
stand des Religionsunterrichts durch Anstellung einer Prüfung mit den icraelitischen Schülern
nähere Kenntniß zu nehmen und über ihre Wahrnehmungen periodische Berichte an vie
israelltische Oberkirchenbehörde zu erstatten.