Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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klärt find, für rechtsgültig gehalten werden; sie find deßhalb in so weit in allen 
Bundesstaaten als aufgehoben zu erklären;“ 
so machen Wir dieses in Gemäßheit des §s.3 der Verfassungsurkunde nach Vernehmung 
Unseres Geheimen-Rathes zu allgemeiner Nachachtung bekannt. 
Gegeben, Stuttgart den 5. Oktober 1851. 
Wilbeilm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen. Neurath. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
8) Königliche Verordnung, 
betreffend die Rechtsverhälknisse der Israeliten. 
Wilhbeilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Erwägung, daß vurch den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 23. Au- 
gust d. J. über die Aufhebung der deutschen Grundrechte und durch die von Uns erfolgte 
Verkündigung dieses Beschlusses die deutschen Grundrechte jeden Anspruch auf Gültigkeit 
als Reichsgesetz in Württemberg verloren haben, und daß, wenn auch einzelne Bestimmun- 
gen derselben in befondere Landesgesetze übergegangen sind, doch den Grundrechten in ihrer 
Gesammtheit die Eigenschaft eines württembergischen Landesgesetzes nie zukam; 
in Erwägung, daß hiernach die Nothwendigkeit einer unverzüglichen gesetzlichen Rege- 
lung der Rechtsverhältnisse der Israeliten eingetreten, einstweilen aber, und bis diese erfolgt 
sepn wird, jeder Rechtsunsicherbeit in dieser Beziehung vorzubeugen ist, verordnen Wir auf 
den Grund des 8. 89 der Verfassungsurkunde nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, 
daß die seit Erlassung der Ministerial-Verfügung vom 14. Januar 1849 über 
die Einführung der deutschen Grundrechte eingehaltenen Vorschriften in Betreff
	        
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