Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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beiwohnen; eine mitzählende Stimme kommt jedoch einem jeden derselben nur bei der Be- 
schlußnahme über venjenigen Bewerber zu, von welchem er in die Commission gewählt 
worden ist. 
5S. 58. 
Soll die in dem Gesetze (Art. 46) bezeichnete Art und Dauer der Vorübung den Be- 
weis der persönlichen Befähigung liefern, so bat die Prüfungs-Commission die Urkunden, durch 
welche der Bewerber jenen Beweis zu führen sucht, in Hinsicht auf Form und Inhalt genau 
zu prüfen, und wenn sie Lücken in dem Nachweise vorfindet, den Bewerber zur Ergänzung 
oder Rechtfertigung derselben aufzufordern, auch ihm biezu nöthigenfalls eine angemessene 
Frist zu gestatten. 
Als ein unverschuldetes Hinderniß einer ununterbrochenen Vorübung ist insbesondere die 
bei der Fahne zugebrachte Militär-Dienstzeit zu betrachten. 
Ebenso kann die während der Wanderschaft auf die Reise verwendete Zeit dem Bewerber 
nicht als schuldhafte Unterbrechung der Vorbereitung beigemessen werden, es wäre denn, daß 
aus untrüglichen Thatsachen der Beweis eines längere Zeit absichtlich fortgesetzten müßigen 
Umberlaufens sich ergäbe. In die geletzliche Dauer der Vorbereitung wird jedoch nur die 
auf der Wanderschaft in Arbeit, nicht aber die auf der Reise zugebrachte Zeit eingerechnet 
Wird der versuchte Beweis der gesetzlichen Vorübungszeit von der Prüfungs-Commission 
nicht für zureichend erkannt, so steht es dem Bewerber frei, sich zum Beweise seiner Befähi- 
gung einer förmlichen Prüfung zu unterwerfen. 
Bei den Gewerben, bei welchen der Beweis der persönlichen Befähigung durch den 
Nachweis der Vorübung geliefert werden darf, ist dieser Beweis nicht schon dann als gelie- 
fert anzusehen, wenn in dem Wanderbuche bemerkt ist, daß ein Geselle an einem Orte in 
Arbeit gestanden sei und sich klaglos aufgeführt habe; vielmehr find nach den Bestimmungen 
des Gesetzes ausdrücklich Zeugnisse darüber zu verlangen, ob der Meisterrechts-Bewerber 
mit Arbeiten seines Gewerbes beschäftigt und diese zur Zufriedenheit seines Arbeitsgebers 
auszuführen im Stande gewesen sei; welcher Beweis durch Vorlegung entsprechender Zeug- 
nisse zu erbringen ist. 
8. 59. 
Die für die Lehrlingsprüfungen gegebenen Bestimmungen über die Prüfungsaufgaben, 
die Festsetzung der letzteren und die Abwechslung in denselben, über die Beaufsichtigung des. 
zu Prüfenden, über die Anwesenheit Dritter bei den Prüfungen, über die Einsichtnahme der
	        
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