Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Materialaufwand  von  15  fl.  erfordern,  es  wäre  denn,  daß  der  zu  Prüfende  selbst  zu  einer
kostbareren  Ausarbeitung  sich  freiwillig  erböte.

Wenn  mehrere  gleichartige  Gewerbe  in  ein  einziges  vereinigt  sind  (Art.  11,  Abs.  2  der
revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung),  so  hat  sich  die  Prüfung,  soweit  nicht  für  einzelne
Fälle  eine  andere  Bestimmung  gegeben  ist,  je  nachdem  ver  Meisterrechts-Bewerber  das  eine
oder  das  andere  Fach  erlernt  hat  und  dasselbe  vorzugsweise  ausüben  will,  nur  auf  dieses
Fach  zu  erstrecken,  indem  eine  mindere  Vertrautheit  mit  dem  anderen  Fache  nicht  als  Grund
der  Meisterrechts-Versagung  dienen  kaun.

5.  61.

Bei  der  Nachsuchung  eines  beschränkten  Meisterrechts  (§.  50)  hat  sich  die  Prüfungs-Commisston
  in  ihren  Aufgaben  streng  an  die  Gegenstände  der  nachgesuchten  beschränkten  Arbeitsbefugniß
  zu  halten.

8.  62.

Bei  eintretender  Stimmengleichheit  unter  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commisston

gebührt  dem  Obmanne  eine  entscheidende  Stimme.
K.  63.

Das  über  den  Prüfungsakt  aufgenommene  Protokoll  (s.  27)  muß  die  Abstimmungen
der  einzelnen  Mitglieder  der  Prüfungs-Commission  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  und  dag
bierauf  zu  gründende  Urtheil  enthalten,  und  ist  mit  sämmtlichen  Beilagen  dem  Bezirksamte
des  Ladensitzes  zum  Erkenntnisse  über  das  Messterrechts-Gesuch  mit  gutächtlichem  Berichte
vorzulegen.

Bei  diefem  Erkenntnisse  hat  das  Bezirksamt  einerseits  die  Gefährdung  des  Publikums.
durch  unwissende  over  ungeschickte  Gewerbsleute  ins  Auge  zu  fassen,  andererseits  jevoch  der
Gewerbethätigkeit  nicht  durch  zu  hoch  gespannte  Forderungen  an  den  neu  angehenden  Meister
allzu  enge  Schranken  zu  setzen.

64.

Der  Rekurs  gegen  das  bezirksamtliche  Erkenntniß  über  ein  Meisterrechts-Gesuch  unterliegt

  den  in  Art.  162  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Formen  und  Fristen.
8.  65.

Dem  aufgenommenen  Meister  wird  über  seine  Aufnahme  eine  Urkunde  (Meisterbrief)
eingehändigt,  welche  durch  den  Zunftvorstand  des  Ladensitzes,  an  dem  die  Prüfung  vorgenommen
  wurde,  ausgefertigt,  und  durch  das  Bezirksamt  dieses  Ladensitzes  beglaubigt  wird.