Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Prüfungsarbeiten durch Dritte, über die Festsetzung periodischer Prüfungstermine, sowie über 
die Protokollführung kommen im Allgemeinen auch bei Meisterprüfungen zur Anwendung. 
Insbesondere ist bei den Meisterprüfungen der Handwerker auf Kenntnisse in den allgemei- 
nen Grundsätzen über den Gewerbebetrieb und in dem für das Gewerbe nöthigen gewerb- 
lichen Rechnen, insbesondere in dem Berechnen der Selbstkosten eines Fabrikats, sowie in 
geeigneter Buchführung zu sehen, weßbalb die Bezirksämter bei der ibnen zustehenden Wahl 
von Mitgliedern der Prüfungs-Commission solche Männer zu berufen haben, welche im 
Stande sind, in den eben bemerkten Fächern zu prefen, wie dieß von tüchtigen Meistern, 
Fabrikanten in demselben oder einem ähnlichen Gewerbe, Kaufleuten oder Lehrern an gewerb- 
lichen Unterrichtsanstalten zu erwarten ist. Außerdem wird in Hinsicht auf die Meisterprü- 
fungen noch Folgendes vorgeschrieben. 
S. 60. 
Bei jeder Meisterrechts-Prüfung müssen tbeils Fragen zur Beantwortung, theils Arbei- 
ten zur Ausführung aufgegeben werden. Durch die Fragen, die zur mündlichen oder schrift- 
lichen Beantwortung vorgelegt werden, hat sich die Prüfungs-Commission zu überzeugen, ob 
der Geprüfte die für einen Meister erforderlichen Kenntnisse von dem bei seinem Gewerbe 
vorkommenden Materialien und rohen Stoffen, namentlich von ihrer Natur, den Kennzeichen 
ihrer Güte, ihrer Behandlungs= und Benützungsweise, ferner von den in dem Gewerbe 
gebräuchlichen Werkzeugen nach ihrer Bestimmung, ihrer Behandlung und Anwendung, end- 
lich von dem sonstigen Verfahren bei den Arbeiten seines Gewerbes besite. 
Zu schriftlichen Aufgaben eignen sich besonders die bei einzelnen Gewerben vorkommen- 
den Berechnungen, Voranschläge, Zeichnungen und ähnliche Ausarbeitungen. 
Zu den Arbeitsaufgaben, durch welche neben der Kenntniß des Gewerbes zugleich das 
Handgeschick geprüft werden soll, sind einzelne schwierigere Verrichtungen des Gewerbes zu 
wählen, die in der Regel unter den Augen der Prüfungs-Commission zur Ausführung zu 
bringen sind. Nur ausnahmsweise kann, wenn und soweit es die Gründlichkeit der Prü- 
fung erbeischt, ein völlig ausgearbeitetes Fabrikat des Gewerbes, oder das Modell eines sol- 
chen, zur Aufgabe gemacht werden. Den Modellen ist da, wo sic zum Zwecke der Prüfung 
hinreichen, und eine kostbare oder längere Zeit erfordernde Ausarbeitung zu ersetzen verms- 
gen, immer der Vorzug zu geben. Jedenfalls aber sind zur Ausarbeitung nur solche Gegen- 
stände zu wählen, welche zur Zeit der Prüfung in Gebrauch und Sitte sind, und sonach 
leicht verwerthet werden können, auch höchstens eine Arbeitszeit von 8 Tagen und einen
	        
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