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Materialaufwand von 15 fl. erfordern, es wäre denn, daß der zu Prüfende selbst zu einer
kostbareren Ausarbeitung sich freiwillig erböte.
Wenn mehrere gleichartige Gewerbe in ein einziges vereinigt sind (Art. 11, Abs. 2 der
revidirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung), so hat sich die Prüfung, soweit nicht für einzelne
Fälle eine andere Bestimmung gegeben ist, je nachdem ver Meisterrechts-Bewerber das eine
oder das andere Fach erlernt hat und dasselbe vorzugsweise ausüben will, nur auf dieses
Fach zu erstrecken, indem eine mindere Vertrautheit mit dem anderen Fache nicht als Grund
der Meisterrechts-Versagung dienen kaun.
5. 61.
Bei der Nachsuchung eines beschränkten Meisterrechts (§. 50) hat sich die Prüfungs-
Commisston in ihren Aufgaben streng an die Gegenstände der nachgesuchten beschränkten Ar-
beitsbefugniß zu halten.
8. 62.
Bei eintretender Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Prüfungs-Commisston
gebührt dem Obmanne eine entscheidende Stimme.
K. 63.
Das über den Prüfungsakt aufgenommene Protokoll (s. 27) muß die Abstimmungen
der einzelnen Mitglieder der Prüfungs-Commission über das Ergebniß der Prüfung und dag
bierauf zu gründende Urtheil enthalten, und ist mit sämmtlichen Beilagen dem Bezirksamte
des Ladensitzes zum Erkenntnisse über das Messterrechts-Gesuch mit gutächtlichem Berichte
vorzulegen.
Bei diefem Erkenntnisse hat das Bezirksamt einerseits die Gefährdung des Publikums.
durch unwissende over ungeschickte Gewerbsleute ins Auge zu fassen, andererseits jevoch der
Gewerbethätigkeit nicht durch zu hoch gespannte Forderungen an den neu angehenden Meister
allzu enge Schranken zu setzen.
64.
Der Rekurs gegen das bezirksamtliche Erkenntniß über ein Meisterrechts-Gesuch unter-
liegt den in Art. 162 des Gesetzes vorgeschriebenen Formen und Fristen.
8. 65.
Dem aufgenommenen Meister wird über seine Aufnahme eine Urkunde (Meisterbrief)
eingehändigt, welche durch den Zunftvorstand des Ladensitzes, an dem die Prüfung vorgenom-
men wurde, ausgefertigt, und durch das Bezirksamt dieses Ladensitzes beglaubigt wird.