Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

78

vorstands-Mitglieder  vorbehaltenen  Stellen  von  einem  Bezirks-Bauinspektor  oder  höheren
Staats-Baubeamten,  oder  einem  sonstigen,  vom  Staate  zur  Prüfung  der  Gemeinde=  und
Stiftungs-Bauten  ermächtigten  Baumeister  bekleidet  wird,  an  Ladenorten  zu  bilven,  wo
ein  oder  mehrere  solcher  höheren  Architekten  ihren  Wohnsitz  haben.

Die  Kreisregierungen  haben  der  Bildung  dieser  Prüfungs-Commissionen  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  widmen,  und  jeder  verselben  die  geeigneten  Zunftbezirke  zur  Prüfung  der
Meisterrechts-Bewerber,  die  in  diesen  Bezirken  sich  niederlassen  wollen,  zuzutbeilen.

Die  Prüfung  für  das  Meisterrecht  erster  und  zweiter  Stufe  kann  nur  von  der  auf  vorstebende
  Weise  gebildeten  Prüfungs-Commission,  diejenige  für  das  Meisterrecht  dritter  Stufe
aber  auch  von  einer  nach  der  allgemeinen  Vorschrift  ohne  Beiziehung  eines  höheren  Bauverständigen
  am  Ladensitze  des  gewählten  Niederlassungsortes  bestellten  Prüfungs-Commission
vorgenommen  werden.

8.  69.

Bei  der  Bewerbung  eines  Meisters  niedrigerer  Stufe  um  ein  Meisterrecht  hoͤberer  Stufe
kann  auf  bereits  von  demselben  praktisch  abgelegte,  gehörig  nachgewiesene  Proben  Nücksicht
genommen,  und  dem  Prüfungsverfahren  hienach  und  nach  den  Ergebnissen  der  früheren  Prusung
  eine  entsprechende  Abkürzung  gegeben  werden.

S.  70.

Die  einem  Meister  des  Maurer-,  Steinhauer=  und  Zimmermanns-Gewerbes  ertheilte
Meisterrechtsstufe  ist  nicht  nur  in  dessen  Meisterbrief  und  in  den  obrigkeitlichen  Zeugnissen,
die  sich  auf  seinen  Gewerbebetrieb  beziehen,  auszudrücken,  sondern  auch  in  dem  Oberamtsbezirke
  seines  Niederlassungsorts  in  der  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestehenden  Form
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

b)  Gewerbe  =  Ausübung.
8.  71.
(Zu  Art.  60  des  Gesetzes.)

Die  Verfertigung  bestellter  Arbeiten  im  Inlande  ist  auch  Ausländern,  welche  das  betreffende
  Gewerbe  nach  den  Gesetzen  ihres  Staats  selbstständig  zu  üben  berechtigt  sind,  unter
der  Voraussetzung  gestattet,  daß  von  dem  betreffenden  auswärtigen  Staate  das  Gegenrecht
beobachtet  wird.