Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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andern Oberamtsbezirke in Zunftverbindung gesetzt. Im letztern Falle können die Gewerbe- 
genossen eines Amtsbezirks nicht zwischen verschiedenen Zunstvereinen vertheilt werden. 
Zwischen Meistern aus verschiedenen Kreisen kann keine Zunftverbinvdung stattfinden. 
Die Eintheilung der Zunftbezirke unterliegt dem Erkenntnisse der Kreisregierung, welche 
zuvor die Betheiligten zu vernehmen hat. 
2. Mittel zur Bestreitung des Aufwandes der Zünfte (Ges. Art. 91—94). 
8. 79. 
Die zur Zunfkkasse nach Ziff. 2 des Art. 91 zu entrichtenden Gebühren können im 
höchsten Falle betragen: 
1) Von ein= und austretenden Lehrlingen: 
a) für die Aufnahme eines Lehrvertrages, ohne Unterschied, ob die Anzeige unmittelbar 
oder durch Vermittlung des Ortsvorstandes (§I. 9) bei dem Zunftvorstande gemacht 
werde, einen Gulden; 
b) für das Erkenntniß über den Austritt aus der Lehre und dessen Eintragung in das 
Verzeichniß (das Ausschreiben oder Ledigsprechen des Lehrlings): 
aa) wenn eine Pröfung vorgenommen wird, zwei Gulden; 
hbb) wo eine olche nicht stattfindet, einen Gulden. 
Diese letztere Gebühr ist auch bei vorzeitiger Auflösung eines Lebrvertrags von 
dem, welcher dieselbe verschuldet hat, und im Zweifelsfalle von dem Lehrlinge zu 
entrichten; 
Jc#) für einen ausgefertigten Lehrbrief dreißig Kreuzer. 
2) Von Meisterrechts-Bewerbern: 
a) für die Aufnahme des Befähigungsbeweises, möge derselbe durch den Nachweis der 
Vorübung oder durch förmliche Prüfung geführt werden: 
na) bei den Gewerben der Färber, Gerber, Gypser, Gold= und Silber-Arbeiter, 
Maurer, Steinhauer und Zimmerleute zehn Gulven, und bei den drei letzt- 
genannten Gewerben, wenn die Prüfung von der nach dem ersten Absatze des 
#S. 68 gebildeten Commission vorgenommen wird, zwölf Gulden; 
bh) bei ven übrigen Gewerben sechs Gulden; 
ce) bei der Nachsuchung eines nach §. 50, Ziff. 1 oder 3 beschränkten Meister-
	        
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