Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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s.  72.
(Zu  Art.  60,  vergl.  mit  Art.  132  des  Gesetzes.)

Das  Aufstellen  der  Waaren,  mit  welchen  ein  Meister  zu  handeln  berechtigt  ist,  auf
Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  des  Niederlassungsorts  ist  außer  den  Markttagen  nur  in
so  weit  erlaubt,  als  nicht  polizeiliche  Rücksichten  nach  dem  Ermessen  der  Ortsbehoͤrde  die
Aufstellung  unzuläßig  machen.

8.  73.
(Zu  Art.  61  des  Gesetzes.)

Ueber  die  Gewerbe,  auf  welche  der  zweite  Absatz  dieses  Artikels  Anwendung  findet,  und
über  die  Bestrafung  der  Nichteinholung  der  ortspolizeilichen  Genehmigung  wird  eine  besonders
  erscheinende  Verfügung  über  den  Hausirhandel  und  über  den  Betrieb  von  Wandergewerben
  die  erforderliche  Bestimmung  enthalten.

c)  Nachfolge  im  Gewerbe  (zu  Art.  68  und  69).
8.  74.

Wenn  auf  den  Grund  der  Art.  68  oder  60  der  Gewerbe-Ordnung  die  Nachkommen
oder  sonstigen  Erben  eines  zünftigen  Meisters  die  Ermächtigung  zu  einstweiligem  Fortbetriebe
des  zurückgelassenen  Gewerbes  nachsuchen,  so  hat  bierüber  das  Bezirksamt  des  Gewerbesitzes
nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gemeinderathes  und  des  betreffenden  Zunftvorstandes  zu
erkennen.

III..  Zum  zweiten  Abschnitte  drittes  Kapitel.

1.  Ausnahmen  vom  Zunftzwang  (Gesetz  Art.  71,  Ziff.  1).
–  75.

Unter  Hausgenossen  sind  Gesellen  eines  zünftigen  Gewerbes  nicht  begriffen,  welche  zur
Verrichtung  zünftiger  Arbeiten  angenommen  werden.

Uebrigens  bleibt  es  bei  dem  bestehenden  Herkommen,  wonach  jeder  Gewerbetreibende
die  Werkzeuge  für  den  eigenen  Gebrauch  in  seiner  Werkstätte  anfertigen,  und  ein  Fabrik-Inhaber
  alles  dasjenige,  was  für  den  Betrieb  der  Fabrik  nothwendig  ist,  durch  zünftige  und
unzünftige  Gesellen,  die  in  der  Werkstätte  des  Fabrikanten  arbeiten,  ausführen  lassen,  auch
Bierbrauer  für  ihre  eigenen  Bedürfnisse  Küfergesellen  einstellen  dürfen.