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auglicher erachtet werden, ein Verzeichniß geführt werden, welches insbesondere die Lage und
Beschaffenhelt des Bodens, die Culturart, wozu sich jeder District oder Weinberg am
#esten eignen dürfte, zu enthalten hat.
Die Gemeinderäthe der weinbautreibenden Orte werden angewiesen, die vorhandenen
Verzeichnisse solcher untauglichen Welnberge nach dem vermaligen Stande der Verhältnisse
einer Prüfung zu unterwerfen, oder wo keine solche Verzeichnisse sich vorfinden, sie alsbald
neu anzulegen und sofort einen Beschluß darüber zu fassen, bei welchen Weinbergen das
Ausstocken ohne weitere Beschränkung, als der Beobachtung der bei Baum= und Hopfen-
oflanzungen im Allgemeinen nöthigen Abstände vom Gute des Nachbars gestattet sepn soll.
Die Gemeinderäthe haben sofort durch Ermahnung und Belehrung darauf hinzuwirken,
daß die Besttzer solcher Weinbergfelver den Weinbau mit einer der Lage und Beschaffenheit
ihres Grundeigenthums angemessenen Bauart verwechseln.
3) Jever Weinbergbesitzer, welcher sein Rebenfeld einer andern Cultur übergeben will,
ist gehalten, bievon dem Gemeinderathe eine Anzeige zu machen (Verfögungen der Ministerien
des Innern und der Finanzen vom 23. Februar 1829, Reg. Blatt S. 125), worauf der
Ortsvorsteher die Besitzer der ansloßenden Grundstücke über ihre etwaigen Einwendungen zu
vernehmen hat. Entsteht hiebei zwischen dem Unternehmer und den Angrenzern ein Streit
über privatrechtliche Verhältnisse und kann solcher gütlich nicht beigelegt werden, so ist der-
selbe an den Civilrichter zu verweisen.
Betrifft aber der Streit nur die Abwendung eines etwaigen schädlichen Einflusses der
neu gewählten Cultur auf die benachbarten Güter, so hat der Gemeinderath hierüber ein
polizeiliches Erkenntniß zu fällen, wobei davon auszugehen ist, vaß
a) bei Ausreutung der in den Verzeichnissen enthaltenen untauglichen Weinberge auf etwaige
Protestationen der Angrenzer keine Rücksicht genommen werden darf (Generalreseript
vom 23. August 1798, Ziff. I. 1, Lit. C.);
wogegen
b) bei der Culturveränderung anderer Weinberge die Anlegung von Baum= und Hopfen-
pflanzungen ohne freie Zustimmung der Angrenzer nur in so weit zugegeben werden
darf, als durch deren größeren Abstand von den Weinbergen der Nachbarn die Mäg-
lichkeit eines schädlichen Einflusses auf letztere als gänzlich beseitigt erscheint.