Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8. 2. 
Verpflichtungen und Befugnisse der Commission. 
Die Verpflichtungen und Befugnisse dieser Commission sind durch eine besondere Ver- 
ordnung normirt. 
K6. 3. 
Allgemeine Bedingungen zur Ernennung zum Offizier. 
Zu Offizieren sollen nur solche junge Männer ernannt werden, die mindestens 11 Jahre 
in der Truppe gedient und bezüglich ihrer wissenschaftlichen Ausbildung die vorgeschriebenen 
Prüfungen bestanden haben. 
KS. 4. 
Vorbildung beim Eintritt in den Militärdienst. Fortbildung. 
Die allgemein wissenschaftliche Vorbildung haben die Offigiers-Candivaten bei ihrem Ein- 
tritt in das Militär mitzubringen; der allgemein wissenschaftliche Unterricht, welchen dieselben 
während ihrer militärischen Laufbahn erhalten, bezieht sich daher nur noch theils auf Repe- 
tition, theils auf die mit einer bestimmten Rücksicht auf den künftigen Beruf zu lehren- 
den Fächer. 
g. 5. 
Offizierszöglinge zweiter Classe. 
Die Jünglinge, welche mit der Abflcht Offizier zu werden, freiwillig in ein Regiment 
eintreten und bei diesem Eintritt den vorgeschriebenen Bedingungen Genüge leisten, heißen 
Offizierszöglinge zweiter Classe. 
5S. 6. 
Bedingungen beim Eintritt als Offizierszögling zweiter Classe für In= und Ausländer. 
Der Eintritt als Offizierszögling zweiter Classe in ein Regiment ist an folgende uner- 
läßliche Bedingungen geknünpft. 
a) Beurkundung dürch Taufschein, daß das 17te Jahr angetreten, das einundzwanzigste 
nicht überschritten ist. 
b) Erfüllung derjenigen Militärpflichtigkeits-Forderungen, denen jeder Freiwillige enspre- 
chen muß. 
) Vorlegen von Zeugnissen über bisherige Aufführung und Studien, welche den Zeitraum 
nach der Confirmation (vollendetes 14tes Jahr) umfassen. «
	        
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