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8. 2.
Verpflichtungen und Befugnisse der Commission.
Die Verpflichtungen und Befugnisse dieser Commission sind durch eine besondere Ver-
ordnung normirt.
K6. 3.
Allgemeine Bedingungen zur Ernennung zum Offizier.
Zu Offizieren sollen nur solche junge Männer ernannt werden, die mindestens 11 Jahre
in der Truppe gedient und bezüglich ihrer wissenschaftlichen Ausbildung die vorgeschriebenen
Prüfungen bestanden haben.
KS. 4.
Vorbildung beim Eintritt in den Militärdienst. Fortbildung.
Die allgemein wissenschaftliche Vorbildung haben die Offigiers-Candivaten bei ihrem Ein-
tritt in das Militär mitzubringen; der allgemein wissenschaftliche Unterricht, welchen dieselben
während ihrer militärischen Laufbahn erhalten, bezieht sich daher nur noch theils auf Repe-
tition, theils auf die mit einer bestimmten Rücksicht auf den künftigen Beruf zu lehren-
den Fächer.
g. 5.
Offizierszöglinge zweiter Classe.
Die Jünglinge, welche mit der Abflcht Offizier zu werden, freiwillig in ein Regiment
eintreten und bei diesem Eintritt den vorgeschriebenen Bedingungen Genüge leisten, heißen
Offizierszöglinge zweiter Classe.
5S. 6.
Bedingungen beim Eintritt als Offizierszögling zweiter Classe für In= und Ausländer.
Der Eintritt als Offizierszögling zweiter Classe in ein Regiment ist an folgende uner-
läßliche Bedingungen geknünpft.
a) Beurkundung dürch Taufschein, daß das 17te Jahr angetreten, das einundzwanzigste
nicht überschritten ist.
b) Erfüllung derjenigen Militärpflichtigkeits-Forderungen, denen jeder Freiwillige enspre-
chen muß.
) Vorlegen von Zeugnissen über bisherige Aufführung und Studien, welche den Zeitraum
nach der Confirmation (vollendetes 14tes Jahr) umfassen. «