Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Steuer = Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
auf das Etats-Jahr 1852—53. 
In Gemäsheit des Finanz-Gesetzes vom 20. September 1852 sollen für vas Etats- 
jabr 1852—53 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer —:-. 2,600,000 fl. 
erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen: 
11. das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich 
  
a) das Grundeigenthum 1,826,414 fl. 
b)) die Gefälle 15,253 fl. 
—:. 1,841,6607 fl. 
W. die Gebäude .. 433,333 fl. 
4. die Gewerben 325,000 fl. 
  
  
—:. 2,000,000 fl. 
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, namentlich 
der durch die Zehntablösung berbeigeführten Erhöhungen des Grund-Catasters und Vermin- 
derung des Gefäll Catasters, worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zuge- 
gangen sind, und nach welchen nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß 
richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage auf 
und 
das Gefällkataster auf. 
17, 352, 742 fl. 15 k. 
149,007 fl. 26 kr. 
— . 18,001,830 fl. 41 kr. 
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertragg 10 fl. 13 kr. 4½8 hlr. 
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aauf. 1910,069,353 fl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapitalwerth 13 kr. 31 hlr.
	        
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