Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Steuer  =  Collegium.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
auf  das  Etats-Jahr  1852—53.
In  Gemäsheit  des  Finanz-Gesetzes  vom  20.  September  1852  sollen  für  vas  Etatsjabr
  1852—53  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —:-.  2,600,000  fl.

erhoben  werden.
Hieran  haben  beizutragen:
11.  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich

 

a)  das  Grundeigenthum  1,826,414  fl.

b))  die  Gefälle  15,253  fl.

—:.  1,841,6607  fl.

W.  die  Gebäude  ..  433,333  fl.
4.  die  Gewerben  325,000  fl.

 

 

—:.  2,000,000  fl.

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  namentlich
der  durch  die  Zehntablösung  berbeigeführten  Erhöhungen  des  Grund-Catasters  und  Verminderung
  des  Gefäll  Catasters,  worüber  die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen
  sind,  und  nach  welchen  nunmehr  auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß
richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  auf

und
das  Gefällkataster  auf.

17,  352,  742  fl.  15  k.

149,007  fl.  26  kr.
—  .  18,001,830  fl.  41  kr.

demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertragg  10  fl.  13  kr.  4½8  hlr.
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  aauf.  1910,069,353  fl.  —
und

die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Kapitalwerth  13  kr.  31  hlr.