Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Beilage D. 
Verordnung 
für die zur Leitung des Offiziersbildungswesens niedergesetzte Commission. 
5. 1. 
Zweck. 
Die Studien= und Prüfungs-Commission hat das gesammte Offlziersbilvungswesen zu 
leiten und steht in dieser Beziehung unmittelbar unter dem K. Kriegsministerium. 
5. 2. 
Zusammensetzung. 
Vorstand dieser Commission ist der jeweilige Generalquartiermeister; ständige Mitglieder 
derselben find: der Stabsoffizier des Generalquartiermeisterstabs und der erste Aufsichts- 
offizier ver K. Kriegsschule. Außerdem werden als Mitglieder durch das K. Kriegs- 
ministerium von jeder Waffe je ein Stabsoffizier oder Hauptmann ernannt und für 
diese letzteren drei zugleich Stellvertreter begJeichnet. 
Im Fall der Verhinderung des Generalquartiermeisters, an einer Sitzung Theil zu 
nehmen, präsidirt in dieser das älteste Commissionsmitglied. Für die Besorgung der laufen- 
den Geschäfte aber, welche nicht kollegialisch abgemacht werden, tritt der Stabsoffizier des 
Generalquartiermeisterstabs an dessen Stelle. 
6. 3. 
Verhandlungen der Commission. 
Die Verhandlungen der Commission sind kollegialisch. Zur Gültigkeit eines Beschlus- 
ses ist mehr als die Hälfte der Stimmen nothwendig. Im Falle der Stimmengleichheit 
entscheidet das Votum des Vorstandes der Commission. 
Der Vorstand unterzeichnet sämmtliche Communicate allein, mit Ausnahme der Protocolle, 
bei welchen dieses von sämmtlichen Mitgliedern geschieht. 
5. 4. 
Mlichten und Befugnisse. 
Die Mlichten und Befugnisse der Commission find folgende: 
a) Sie überwacht die genaue Befolgung der im Allgemeinen für das Offziersbildungs- 
wesen gegebenen Vorschriften;
	        
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