Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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b) Sie leitet die Prüfungen und hat die nach Maaßgabe der Normal-Lehrpläne, von den 
Vorständen der Vorbereitungsschulen und der Kriegsschule entworfenen Zeiteinthellungen 
zu genehmigen; 
c) Sie beantragt bei dem K. Kriegsministerium auf den Grund der bestandenen 
Prüfungen und der Zeugnisse der Offziers= Candidaten, die Aufnahme derselben als 
Offizierszöglinge zweiter Classe in die Regimenter oder in die Kriegsschule, ferner ihre 
Beförderung in dieser, sowie später zu Offzieren. 
4) Es gehen von ihr alle Anträge über die Verwendung der vorhandenen Lehrkräfte, so- 
wie zur Aufstellung neuer aus. 
e.) Sie macht dem K. Kriegsministerium Vorschläge zur Abänderung der bestehen- 
den Vorschriften , falls fie solche für zweckdienlich und nothwendig halten sollte. 
f) Sie hat die Befaugniß, bei wichtigen die Garnisons-Vorbereitungsschule betreffenden 
Angelegenheiten einen Zusammentritt der drei mit der Leitung der Studien vaselbst 
beauftragten Offiziere zu veranlassen. 
g) Sie sorgt für die wissenschaftliche Fortbildung ver Offizierszöglinge erster Classe durch 
Anordnung angemessener Beschäftigung für dieselben in dieser Richtung. 
S. 5. 
Nähere Erläuterungen zu §. 4. 
ad a. Von der Einhaltung der gegebenen Vorschriften überzeugt sich die Commission 
theils durch periodische und ausserordentliche Berichte, welche sie anordnet und einverlangt, 
theils durch zeitweise Visitatlonen der Vorbereitungsschulen, der Krlegsschule und der in den 
Regimentern befindlichen Offizierszöglinge erster Classe. Bezüglich der letztern steht ihr das 
Recht zu, Berichte von den betreffenden Regiments-Commando's zu verlangen. 
ad b. Die Commission setzt entsprechend den Bestimmungen des Organisations-Statuts den 
nähern Zeitpunkt für alle ordentlichen und ausserordentlichen Prüfungen fest und veranlaßt 
deren öffentliche Bekanntmachung, soferne dieses nöthig ist, bei dem Königlichen Kriegs- 
ministerium. 
Die Abhaltung der Prüfungen durch dieselbe erfolgt nach den allgemeinen über das 
Prüfungswesen geltenden Vorschriften, deren ausführlichere Bestimmung ihr überlassen wird,
	        
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