Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Beilage  D.
Verordnung
für  die  zur  Leitung  des  Offiziersbildungswesens  niedergesetzte  Commission.
5.  1.
Zweck.

Die  Studien=  und  Prüfungs-Commission  hat  das  gesammte  Offlziersbilvungswesen  zu

leiten  und  steht  in  dieser  Beziehung  unmittelbar  unter  dem  K.  Kriegsministerium.
5.  2.
Zusammensetzung.

Vorstand  dieser  Commission  ist  der  jeweilige  Generalquartiermeister;  ständige  Mitglieder
derselben  find:  der  Stabsoffizier  des  Generalquartiermeisterstabs  und  der  erste  Aufsichtsoffizier
  ver  K.  Kriegsschule.  Außerdem  werden  als  Mitglieder  durch  das  K.  Kriegsministerium
  von  jeder  Waffe  je  ein  Stabsoffizier  oder  Hauptmann  ernannt  und  für
diese  letzteren  drei  zugleich  Stellvertreter  begJeichnet.

Im  Fall  der  Verhinderung  des  Generalquartiermeisters,  an  einer  Sitzung  Theil  zu
nehmen,  präsidirt  in  dieser  das  älteste  Commissionsmitglied.  Für  die  Besorgung  der  laufenden
  Geschäfte  aber,  welche  nicht  kollegialisch  abgemacht  werden,  tritt  der  Stabsoffizier  des
Generalquartiermeisterstabs  an  dessen  Stelle.

6.  3.
Verhandlungen  der  Commission.

Die  Verhandlungen  der  Commission  sind  kollegialisch.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses
  ist  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  nothwendig.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Votum  des  Vorstandes  der  Commission.

Der  Vorstand  unterzeichnet  sämmtliche  Communicate  allein,  mit  Ausnahme  der  Protocolle,
bei  welchen  dieses  von  sämmtlichen  Mitgliedern  geschieht.

5.  4.
Mlichten  und  Befugnisse.

Die  Mlichten  und  Befugnisse  der  Commission  find  folgende:

a)  Sie  überwacht  die  genaue  Befolgung  der  im  Allgemeinen  für  das  Offziersbildungswesen
  gegebenen  Vorschriften;