Beilage D.
Verordnung
für die zur Leitung des Offiziersbildungswesens niedergesetzte Commission.
5. 1.
Zweck.
Die Studien= und Prüfungs-Commission hat das gesammte Offlziersbilvungswesen zu
leiten und steht in dieser Beziehung unmittelbar unter dem K. Kriegsministerium.
5. 2.
Zusammensetzung.
Vorstand dieser Commission ist der jeweilige Generalquartiermeister; ständige Mitglieder
derselben find: der Stabsoffizier des Generalquartiermeisterstabs und der erste Aufsichtsoffizier
ver K. Kriegsschule. Außerdem werden als Mitglieder durch das K. Kriegsministerium
von jeder Waffe je ein Stabsoffizier oder Hauptmann ernannt und für
diese letzteren drei zugleich Stellvertreter begJeichnet.
Im Fall der Verhinderung des Generalquartiermeisters, an einer Sitzung Theil zu
nehmen, präsidirt in dieser das älteste Commissionsmitglied. Für die Besorgung der laufenden
Geschäfte aber, welche nicht kollegialisch abgemacht werden, tritt der Stabsoffizier des
Generalquartiermeisterstabs an dessen Stelle.
6. 3.
Verhandlungen der Commission.
Die Verhandlungen der Commission sind kollegialisch. Zur Gültigkeit eines Beschlusses
ist mehr als die Hälfte der Stimmen nothwendig. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet das Votum des Vorstandes der Commission.
Der Vorstand unterzeichnet sämmtliche Communicate allein, mit Ausnahme der Protocolle,
bei welchen dieses von sämmtlichen Mitgliedern geschieht.
5. 4.
Mlichten und Befugnisse.
Die Mlichten und Befugnisse der Commission find folgende:
a) Sie überwacht die genaue Befolgung der im Allgemeinen für das Offziersbildungswesen
gegebenen Vorschriften;