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macht wird, bei andern im Lande zugelassenen Feuer-Versicherungs-Anstalten versichert werden
wollen, findet auf diese Versicherungen das Gesetz vom 19. Mai 1852 Anwendung.
Hiebei wird übrigens verfügt, daß der Versicherungswerth der fraglichen Gebäude und
Zubehörden nach den in Art. 19 des Gesetzes vom 14. März 1853, betreffend die verän-
verte Einrichtung der allgemeinen Brandversscherungsanstalt, aufgestellten Grundsätzen bestimmt
werden muß, und daß das gemeinderäthliche Erkenntniß über den Versticherungsanschlag nur
auf ven Grund eines Augenscheins von Sachverständigen unter Beiziehung des Orts-Vor-
stehers oder eines andern Mitglieds des Gemeinderaths, nach Vorschrift der Artikel 20—22
des letztgedachten Gesetzes erfolgen darf, wobei varauf hinzuwirken ist, daß zu dem fraglichen
Augenschein die für die Einschätzung in die allgemeine Gebäude-Verfscherungs-Anstalt bestell-
ten Schätzer berufen werden.
Wer für ein im Art. 1, Ziffer II. des Gesetzes genanntes Gebäude die Landesanstalt
benützen will, muß dieß auch für die Zubehörden thun. Auch darf er mit diesem allein, so-
mit ohne das Gebäude, der Landesanstalt nicht beitreten.
8. 4.
(Zu Gesetz Art. 7.)
Die Eintheilung der Gebäude nach Maaßgabe des Gesetzes Art. 7 richtet sich nach
den in K. 5—11 bezeichneten Merkmalen.
S. 5.
In die erste Classe gehören Kirchen und deren Thürme, wenn beide mit Blitzablei-
tern versehen sind, und steinerne Umfassungs= und Gibelmauern, sowie feuerfeste Bedachung
(Bedeckung von unverbrennbarem Material) haben, auch im Falle der Verbindung mit andern
Gebäuden zugleich von letztern in feuerfester Weise vollständig abgeschieden sind. Als feuer-
feste Bedachung gelten auch Dächer mit Ziegelplatten, welche mit Schindeln, Stroh oder
Moogs unterlegt sind, nicht aber Dächer mit Hohlziegellh, die eine solche Unterlage haben.
KS. 6.
In die zweite Classe gehören:
a) Kirchen und deren Thürme mit Blitzableitern, wenn die Umfassungs= und Giebel-
mauern nicht durchaus von Stein erbaut find, wosern sie nicht wegen der in dem
Gesetz Art. 7, Ziffer II. 1 aufgezählten Mängel unter die Gebäude der vierten