Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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K  .  1.
(Zu  Gesetz  Art.  1.)

Lust=  und  Gartenhäuser,  welche  eine  Kocheinrichtung  und  mehr  als  ein  bewohnbares
Gelaß  enthalten,  sind  als  zur  Wohnung  eingerichtet  zu  betrachten,  und  gehören  daher  nicht  unter
  diejenigen  Gebäude,  welche  von  der  Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  an  der  allgemeinen
Brandversicherungsanstalt  befreit  sind.

g.  2.
(Zu  Gesetz  Art.  1.)

Gegenstände,  die  zwar  ihrer  Gattung  nach  zu  den  Mobilien  gehören,  bingegen  mit
einem  Gebäude  so  verbunden  sind,  daß  sie  einen  bleibenden  Theil  desselben  ausmachen,  find
mit  dem  Gebäude  als  Zubehörden  zu  versichern,  z.  B.  Braukessel  mit  den  Brauereien,  Kelternbäume
  mit  den  Keltergebäuden,  Orgeln,  Glocken  und  Uhren  mit  den  Kirchen  und  Thürmen
  auch  andern  Gebäuden.

Insbesondere  besteht  diese  Verpflichtung  bei  den  Mühlen  und  bei  andern  Werken  und
Fabriken  jeder  Art  hinsichtlich  des  laufenden  Geschirrs,  zu  welchem  die  arbeitenden  Maschinen,
  welche  vurch  mechanische  Vorrichtung  in  Bewegung  gesetzt  werden,  nebst  dem  Triebwerke,
  das  ihre  Bewegung  vermittelt,  zu  zählen  sind.  Auch  von  den  an  und  für  sich  unter
die  beweglichen  Sachen  zu  rechnenden  Maschinen  sind  alle  diejenigen  als  Gebäudebestandtheile
in  die  Brandversicherung  aufzunehmen,  welche  in  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Weise  mit  einem
Gebäude  oder  Gebäudetheil  zu  bleibendem  Zwecke  verbunden  sind,  wogegen  alle  anderen
Maschinen  ohne  Rücksicht  auf  Größe  und  Schwere  von  der  Anstalt  ausgeschlossen  bleiben.

Im  Uebrigen  findet  die  gesetzliche  Bestimmung,  wonach  feuerfeste  Gebäudebestandtheile
durch  die  Eigenthümer  von  der  Versicherung  ausgenommen  werden  dürfen,  auch  auf  diese
Zubehörden  Anwendung.

g.  3.
(Zu  Gesetz  Art.  2.)
Sofern  gemäs  Art.  2  des  Gesetzes  die  nach  Art.  1,  Ziffer  1.  von  der  Theilnahme  an
der  Brandverstcherungsanstalt  ausgeschlossenen,  sowie  die  unter  Ziffer  II.  ves  Art.  1  benannten
  Gebäude,  für  welche  von  der  Versscherung  bei  der  Landesanstalt  kein  Gebrauch  ge-