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K . 1.
(Zu Gesetz Art. 1.)
Lust= und Gartenhäuser, welche eine Kocheinrichtung und mehr als ein bewohnbares
Gelaß enthalten, sind als zur Wohnung eingerichtet zu betrachten, und gehören daher nicht unter
diejenigen Gebäude, welche von der Verbindlichkeit zur Theilnahme an der allgemeinen
Brandversicherungsanstalt befreit sind.
g. 2.
(Zu Gesetz Art. 1.)
Gegenstände, die zwar ihrer Gattung nach zu den Mobilien gehören, bingegen mit
einem Gebäude so verbunden sind, daß sie einen bleibenden Theil desselben ausmachen, find
mit dem Gebäude als Zubehörden zu versichern, z. B. Braukessel mit den Brauereien, Kelternbäume
mit den Keltergebäuden, Orgeln, Glocken und Uhren mit den Kirchen und Thürmen
auch andern Gebäuden.
Insbesondere besteht diese Verpflichtung bei den Mühlen und bei andern Werken und
Fabriken jeder Art hinsichtlich des laufenden Geschirrs, zu welchem die arbeitenden Maschinen,
welche vurch mechanische Vorrichtung in Bewegung gesetzt werden, nebst dem Triebwerke,
das ihre Bewegung vermittelt, zu zählen sind. Auch von den an und für sich unter
die beweglichen Sachen zu rechnenden Maschinen sind alle diejenigen als Gebäudebestandtheile
in die Brandversicherung aufzunehmen, welche in der in Abs. 1 bezeichneten Weise mit einem
Gebäude oder Gebäudetheil zu bleibendem Zwecke verbunden sind, wogegen alle anderen
Maschinen ohne Rücksicht auf Größe und Schwere von der Anstalt ausgeschlossen bleiben.
Im Uebrigen findet die gesetzliche Bestimmung, wonach feuerfeste Gebäudebestandtheile
durch die Eigenthümer von der Versicherung ausgenommen werden dürfen, auch auf diese
Zubehörden Anwendung.
g. 3.
(Zu Gesetz Art. 2.)
Sofern gemäs Art. 2 des Gesetzes die nach Art. 1, Ziffer 1. von der Theilnahme an
der Brandverstcherungsanstalt ausgeschlossenen, sowie die unter Ziffer II. ves Art. 1 benannten
Gebäude, für welche von der Versscherung bei der Landesanstalt kein Gebrauch ge-