Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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5) die im Interesse der Anstalt zweckmäßig erscheinende Absendung von Vertretern der 
Anstalt, insbesondere zur Controlirung bedeutender Schätzungen; 
J0) die Feststellung der Gebühren für die Anlegung und Fortführung der Brandver- 
sicherungs-Cataster, für die Fertigung der Umlageregister, für den Einzug und die 
Ablieferung der Brandversicherungs-Beiträge, sowie für die Ausbezahlung der 
Brandentschädigungsgelver, endlich die Genehmigung und Zahlungsanweisung der 
auf die Brandversicherungskasse fallenden Kosten; 
4) die Abschließung von Rückversicherungen für werthvolle feuersgefährliche Gebäude; 
e) die Ermächtigung zu vorübergehender Anlegung des Kassenvorrathe; 
s) die Entgegennahme des monatlichen Kassenberichts, wogegen der seither an das 
Ministerium des Innern monatlich erstattete Kassenbericht wegfällt. 
Im Uebrigen bleibt es hinsichtlich der Cassencontrole, der Abnahme-Revision und Justi- 
sication der Jahresrechnung durch die Oberrechnungskammer bei der bisherigen Einrichtung. 
(Evict vom 13. Dezember 1818, §§. 3, 15 und 16, Reg. Blatt S. 658 und 663.) 
Endlich wird dem Verwaltungsrath 
g) die Prüfung der auf die Staatskasse fallenden Kosten der polizeilichen Untersu- 
chung der Brauvfällc und der Leitung der Löschanstalten und der Schadensabschätzung 
durch das Oberamt (Gesetz Art. 52, Punkt 3), sowie die Vorlage der dießfall- 
sigen Kostenverzeichnisse an das Ministerium übertragen. 
S. 22. 
(Zu Gesetz Art. 52, Punkt 3.) 
Der Oberamtmann hat sogleich nach erhaltener Anzeige von dem Ausbruche eines 
Brandes auf den Brandplatz sich zu begeben, um vie Löschanstalten zu leiten, sofort an Ort 
und Stelle unter Zuziehung von Urkundspersonen über die Ursachen und die Art der Ent- 
stehung des Brandes, über den Umfang desselben und über die Größe des dadurch entstan- 
denen Schadens auch mit Rücksicht auf Abs. 3 des Art. 24 des Gesetzes eine genaue Unter- 
suchung anzustellen. 
Diese Untersuchung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Brand auf Gebäude sich be- 
schränkt, welche entweder gar nicht oder bei einer Privat-Assekuranzanstalt (Gesetz Art. 1 
und 2) versichert sind. 
Ergibt sich der Verdacht einer Brandstiftung oder Feuerverwahrlosung, so bat das 
Oberamt die Akten an die Gerichtsstelle zu übergeben (Strafprozeß-Ordnung Art. 10 und 20);
	        
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