108
Vom 5. April d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den in der Anlage II.
bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten bei deren unmittelbaren Einführung aus
dem Gebiete des Stenervereins in das Gebiet des Zollvereins keine, beziebungsweise keine
höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangsabgaben erboben.
Die den Erzeugnissen des Zollvereins bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Ge-
biete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins, von Seiten der Steuervereinsstaaten
zugestandenen Zollbefreiungen und Ermäßigungen sind in der Anlage l. enthalten.
Die in den Anlagen zum Art. 2 der Uebereinkunft VI. vom 16. Oktober 1845 (Reg.=
Blatt vom Jahr 1846, S. 560 ff.) gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermä-
ßigungen sind, so weit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II. und l. mit auf-
genommen, im Uebrigen bleiben die in ver gevachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrs-
Erleichterungen bestehen.
Das als Anlage des Separatartikels 3 zu der Uebereinkunft VI. vom 16. Oktober 1845
(Reg. Blatt vom Jahr 1846, S. 567 f.) vereinbarte Regulativ über das Verfahren bei
Versendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiet des Zolleereins in das
Gebiet des Steuervereins und aus dem Legteren in den Ersteren findet auch auf die Ver-
sendung ver in ven Anlagen I. und lI. genannten Gegenstände Anwendung, jedoch mit ver
Maßgabe, daß
a) alle diese Gegenstände, so weit nicht in den Bemerkungen zu jenen Anlagen etwas
Anveres bestimmt worden ist, ebenso behandelt werden, wie die in §. 3 des gedach-
ten Regulativs genannten Artikel;
5) alle nach den gedachten Anlagen bei ver Einfuhr aus dem einen in den andern
Verein unbedingt zollfreien Gegenstände bei dem Uebergang über die Landgrenze
binsichtlich ver zollgesetzlichen Verpflichtungen des Waarenführers ebenso behan-
delt werden, wie die in der ersten Abtheilung der beiderseitigen Tazise genann=
ten Artikel.
Stuttgart den 2. April 1853.
Knapp.