Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Rechnungen durch die Staatsbehoͤrde unterziehen und nicht auf den Gewinn Drit- 
ter berechnet sind, sondern nur die gemeinsame Anlage der Ersparnisse der Ein- 
leger bezwecken; 
die Activ= und Passiv-Capitalzinse der allgemeinen Sparkasse in Stuttgart und 
anderer unter öffentlicher Verwaltung stehender Sparkassen; 
1) die Actio-Capitalzinse der Kasse des Wohlthätigkeitsvereins und der unter öffent- 
licher Verwaltung stehenden Hülfskassen; 
die Activen der in Gemäsheit der Gesetze vom 14. April 1848, Art. 4 (Reg.Blatt 
S. 168) und vom 17. Juni 1849, Art 21 (Reg. Blatt S. 191) errichteten Ge- 
fäll- und Zehntablösungskassen; 
die einen Jahresertrag von 100 fl. nicht übersteigenden Zinse und Renten der bei 
einer Wittwen= und Waisenanstalt (Art. 3, A. c.) nicht betbeiligten Wittwen, 
Waisen, und gebrechlichen Personen, welche im Ganzen nicht mehr als 100 fl. Ein- 
kommen bezieben; 
i) Einköünfte von den in Art. 1, II. genannten Arten, welche aus dem Auslande flie- 
ßen, sind, wenn dieselben in dem auswärtigen Staate bereits einer Steuer unter- 
liegen, nach darüber geführtem Beweise in Württemberg ganz oder tbeilweise frei 
zulassen, je nachdem der auswärtige Steueransatz den diesseitigen erreicht over nicht; 
Creditvereine, welche unter Controle der Staatsbehörden stehen und blos den 
Zweck haben, Capitalschulden der Gesellschafts-Mitgliever gemeinschaftlich aufzu- 
nehmen, und nicht auf den Gewinn Dritter berechnet sind, können, sofern sie die- 
ser Bestimmung treu bleiben, nach dem Ermessen ver Centralsteuerbehörde, mit 
ven bei den Gesellschafts-Mitgliedern (den Zinsen= oder Rentenschuldnern) stehen- 
den Capitalien frei von der Steuer behandelt werden, wogegen fie mit den Zinsen 
aus ihren ausnahmsweise etwa anderweitig angelegten Capitalien oder erworbenen 
verzinslichen Forderungen, so wie ihre Gläubiger mit den dem Creditvereine gelie- 
henen Capitalien der Pesteurung unterliegen. 
Es hat somit aufgehört: 
Die bisberige Steuerfreiheit der Kirchen-, Heiligen= und Spitalpflegen und der übrigen 
milden Stiftungen, welche an einem Defieit leiden, auch unterliegen künftig der Besteurung 
die Activeapitalien der Gantmassen, sowie die Capitalien und Renten der Wittwen, Wai- 
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