Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

stücken  aus  der  Entwässerung  erwachsenden  Vortheils  nach  Maaßgabe  des
Katasters  aufgebracht.

Das  Kataster  enthält  sämmtliche  nach  §.  2.  zur  Sozietät  gehörige  Grundstücke.
  In  demselben  wird  die  ganze  Meliorationsfläche  in  diejenigen  vier  Unterabtheilungen
  getheilt,  welche  auf  dem  Situationsplane  (S.  2.)  und  in  dem
Kostenanschlage  (S.  3.)  auseinandergehalten  sind.  Diejenigen  Kosten,  welche  ausschließlich
  im  Interesse  einer  einzelnen  Abtheilung  entstehen,  werden  allein  von
den  in  dieser  Abtheilung  betheiligten  Grundbesitzern,  diejenigen  Kosten,  welche  im
Interesse  mehrerer  Abtheilungen  entstehen,  von  den  Besitzern  der  Grundstücke  in
diesen  Abtheilungen  aufgebracht.

In  sämmtlichen  vier  Abtheilungen  werden  die  Grundstücke  nach  Maaßgabe
  ihres  Werthes  und  des  ihnen  aus  der  Entwässerung  erwachsenden  Vortheils
in  zwei  Klassen  eingetheilt,  deren  Arrondissementslinien  in  den  zum  Projekte
gehörigen  Spezial=  und  Uebersichtsplänen  angegeben  sind.

Die  erste  Klasse,  aus  Wiesen,  Grünländereien  und  Torfmooren  bestehend,
bezahlt  pro  Morgen  fünf  Theile,  die  zweite  Klasse,  meistens  Haideboden  enthaltend,
  pro  Morgen  einen  Theil  zu  den  Anlagekosten.

Nach  vorstehenden  Grundsätzen  wird  das  vorläufige  Kataster  vom  Verbandsvorstande
  aufgestellt.  Sobald  die  Sozietätsanlagen  vollendet  sind,  erfolgt
eine  Revision  des  vorläufigen  Katasters  durch  zwei  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde
  zu  ernennende  Sachverständige  unter  Leitung  des  Sozietätsdirektors,  der
bei  Meinungsverschiedenheiten  die  entscheidende  Stimme  hat.  Bei  dieser  Revision
können  auf  Antrag  der  Sachverständigen  die  Klassen  und  deren  Werthsätze  von
der  Staats-Aufsichtsbehörde  mit  Genegaugung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  auch  anderweit  festgesetzt  werden.  -

Das  so  vollendete  Kataster  wird  nach  vorheriger  ortsüblicher  Bekanntmachung
  in  je  einem  Exemplare  in  den  Bürcaus  des  Landrathsamtes  des  Kreises
Tecklenburg  und  der  beiden  Aemter  Fürstenau  und  Vörden  vier  Wochen  lang
offen  gelegt.  Reklamationen  dagegen  müssen  binnen  dieser  Frist  schriftlich  beim
Sozietätsdirektor  angebracht  werden.  Die  eingegangenen  Reklamationen  werden
von  dem  letzteren  und  den  beiden  Sachverständigen  unter  Zuziehung  des  Be.
schwerdeführers  und  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  untersucht.  Mit  dem  Ergebrist
  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und  das  Vorstandsmitglied

ekannt  gemacht;  sind  beide  Theile  damit  einverstanden,  so  wird  das  Kataster
demgemäß  berichtigt,  ist  der  Beschwerdeführer  oder  das  Vorstandsmitglied  nicht
damit  zufrieden,  so  haben  die  Sachverständigen  ihr  Gutachten  zu  Protokoll  zu
motiviren  und  erfolgt  alsdann  die  Entscheidung  durch  die  Staats-Aufsichtsbehörde.
Gegen  deren  Entscheidung  ist  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaft
lichen  Angelegenheiten  zulässig,  der  gleichfalls  binnen  vier  Wochen  beim  Sozietäts-Direktor
  angemeldet  werden  muß.

Die  Kosten  des  Reklamations,  und  Rekursverfahrens  trägt  der  unterliegende
Theil.  Sobald  die  Reklamationen  beseitigt  sind,  wird  das  Kataster  von  der
Staats-Aufsichtsbehörde  definitiv  festgestellt.

Joabrgang  1869.  (Urr.  7277)  Vor