Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art. 2. 
Ist zu einem Kriege gegen den deutschen Bund aufgefordert, oder in einem wider den 
Bund entstandenen Kriege der Feind auf die in dem Artikel 145 des Strafgesetzbuchs an- 
gegebene Art unterstützt worden, so wird der Thäter bestraft: 
1) mit zehn= bis dreißigjährigem Zuchthaus in den Fällen des Art. 145, Ziff. 1 bis 7; 
doch sind die Gerichte ermächtigt, in dem Falle der Ziffer 3 auf Arbeitshaus zu 
erkennen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Thäters, seine Beweggründe zum 
Eintritt in den Kriegsdienst des Feindes und die Beschaffenheit seines Dienstes eine 
mildere Strafe rechtfertigen sollten; 
2) mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren in den Fällen des Art. 145, Ziffer 8 und 
des Art. 146. 
Art. 3. 
Der Art. 148 des Strafgesetzbuches vom 1. März 1839, und Art. 22 des Gesetzes 
vom 13. August 1849, betreffend die Abänderungen einiger Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches und ver Strafprozeßordnung sind aufgehoben. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Baden den 23. Juni 1853. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Auf Befehl des Ksnigs, 
der Chef des Geheimen-Cabinetê: 
Staatsrath Mauclker.
	        
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