Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Verschiedenartigkelt der inneren Steuer-Systeme überhaupt und namentlich aus der Ungleich- 
heit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen 
Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des 
Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen 
Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschrie- 
bene Weise dargethan wird, daß fie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamt- 
liche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder der- 
selben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, 
durch Bescheinigungen der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande ein- 
geführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des 
Staats oder für Rechnung von Communen und Corporationen, erhoben werden, jedoch — 
was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in ei- 
nem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen 
Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, 
allgemein gelegt sind. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande 
geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung das Staats, noch für Rech- 
nung von Communen oder Corporationen erhoben werden. 
2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der 
Zubereitung oder dem Verbrauche von Exzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, 
zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen 
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereins- 
ländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider# 
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