326 $ 69. Die Kriegeschädeımaßnahmen der Bundesstaaten.
„Dem an Uns gerichteten Autrage:
Es sei die Königliche Stasteregierung zu ermächtigen
1) in besonderen Fällen für Vorspann ‚während des Kriege 1870/71 höhere
Vergütungen zu bewilligen als sich nach den für Aufstellung der idationen geltenden
Bestimmungen beziffern;
) für den Verlust von Pferden von nachgewiesen hohem Wert die entepreende.
größere Vergütung zu gewähren ale in der Münchener Convention vom
5 August 1870 hierfür festgestellt is
3) ebenso für außergewöhnliche " bminderung des Wertes eines Pferdes enteprechende
Entschädigung zu leisten;
4) für einzelne besondere, im Inlande infolge von Kriegsoperationen verursachte
direkte Beschädigungen an beweglichen oder unbeweglichem Eigentum. oder für
besondere Leistungen für Truppen, welche durch gen Krieg auferlegt worden sind,
insoweit hierfür nicht bereits Entschädigung geleistet worden ist, angemessene
Vergütung zu gewähren;
5) die für die bezeichneten Zwecke erforderliche Ausgabe, sofern hierfür nicht
ein Spezielfonds zur Verfügung steht, aus dem Anteil Bayerns an der französischen
Kriegsentschädigung zu bestreiten,
erteilen Wir hiermit Unsere cn und iss und beauftragen Unsere Staatsministerien
des Innern und der Finanzen und Unser Kriegsministerium die zum Vollzuge
erforderlichen Einleitungen zu treff
Die auf Grund dieses Gesetzen. berufene Kommission trat am
16. November 1872 zusammen. Sie zahlte 180287 Fl. 44%, Kr.
aus, während über 700000 Fl. gefordert waren.’)
C. Württemberg.
In der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 11. Juli
1871 (Berichte S. 392 ff.) wurde dem Vorschlage zugestimmt,
daß die Ministerien angesichts und infolge des glücklich vollendeten Krieges
nicht mehr die Absicht haben, den Umweg der Bundesausgleichung (vgl. oben S. 101)
einzuschlagen, sondern davon ausgehen, daß jeder nach Maßgabe seiner Leistungen,
Beschädigungen und Verluste die Entschädigung durch das Kriegsministerium erten_
solle.
emgemäß teilte der Finanzminister in der Sitzung vom
vom 12. April 1872 (Berichte S. 2267) mit, daß die Entschädiung
für Verluste an Fuhrwerk in Höhe von 145000 Fl. -auf die
taatskasse übernommen sei.
D. Baden.)
Gelegentlich der Berichterstattung der Bulgetkommission über
einen dem Pr. Kriegeleistungagesetz vom 11. Mai 1851 Qachgebildeten
Gesetzentwurf „die Kriegsleistungen und deren V ütung
betr.‘“, der unter dem 26. Dezember 1870 Gesetzeskraft er
wurde in der Sitzung der II. Kammer vom 17. Dezember 1 7
beschlossen:
„Großherzogliche Regierung möge, soweit und solange nicht im Wege der Reichsgesetzgebung
Abhilfe geschaffen wird, dem nächsten Landtage ein Gesetz vorlegen
die Verhandl. des Landtags 1872, Kammer der Abg., Beilageband II Nr. LXXII
S ID Ba 2 Nr. CXIil S. 131, Protokolle 1871/72 S. 110, Stenogr. Berichte
Ferner die Akten des Kriegsministerialarchiveg München Kap. Nr.. 32
„Entschädigungen der Zivilbevölkerung wegen Verlusten im Fe 1870".
3) Vgl. hierzu die Akten des Kgl. Bayrischen Ministerium des Innern Kriegs-Ien-Ausgleichung
1870/71 K. VIII 3a. S. 306 Nr. 20.
zum folgenden die Akten des Großherz. Badischen Ministeriums des
Innern, Pi Ausgleichungagesetz vom 23. Dezember 1871 und die Vollzugsvorschriften
dazu (Großh. Bad. Generallandesarchiv Zugang 1899’Nr. 63 IV. Gen. 310).