Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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S. 7. 
Ueber alle Ankäufe von Arzneistoffen hat der Thierarzt ein Buch zu führen, aus wel- 
chem die Zeit des Ankaufs, die Bezugsquelle, die Menge und die Preise der angekauften 
Mittel zu ersehen sind. 
Er ist verpflichtet, diejenigen Arzneistoffe, welche nach dem anliegenden Verzeichniß aus 
einer Apotheke bezogen werden müssen, aus einer Apotheke des Oberamtsbezirks, dem er 
angehört, in der Regel aus der nächstgelegenen gegen einen auszustellenden Schein oder 
Recept zu bezieben. 
Ueber die Abgabe der einfachen oder zusammengesetzten Arzneimittel hat derselbe ein 
Receptbuch zu führen, in welches jede Ordination speriell unter Angabe des Datums, Na- 
mens und Wohnorts des Thierbesitzers, sowie des Preisansatzes einzutragen ist. 
S. 8. 
Der Oberamtsarzt hat über die Einhaltung der in IS#. 3—7 gegebenen Bestimmungen 
zu wachen, und wenigstens Cinmal des Jahrs unvermuthet den Arzneivorrath zu visitiren 
und biebei insbesondere sich zu versichern, daß " 
1) die vorräthigen Arzneistoffe, sowic die Utensilien von guter Qualität und in gutem 
Zustande sind, 
2) die vorgeschriebenen Bücher in Ordnung geführt werden und die Preisansätze der 
dispensirten Arzneimittel der gesetzlichen Tare entsprechen. 
Verfälschte oder verdorbene Arzneistoffe sind alsbald zu entfernen und zu vernichten und 
je nach Umständen dem Oberamt Behufs weiterer Einschreitung hievon Mittheilung zu machen. 
. 9. 
Verfeblungen der Thierärzte gegen die vorstehenden Vorschriften sind durch die Ober- 
ämter nach Umständen mit Entziehung der Berechtigung oder nach Maaßgabe des Art. 1 
des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 mit Geld oder Gefängnißstrafe zu ahnden. 
S. 10. 
Die für allgemeine Krankheiten der Hausthiere gegebene Vorschrift des §. 31 der Mi- 
nisterialverfügung vom 14. Oktober 1830, nach welcher zum gemeinschaftlichen Gebrauch
	        
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