Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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7%1X 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
  
sche Lüder 255 Rheinbayerische 
a) gegossenes, beiegtes oder unbe- 
legtes, 
aa) wenn das Stück nicht über 
144 Preußische ioll mißt. 
pPb) ween das Stück über 144 und 
288 Preuß. [goll mißt 
6) gekleprs, belegtes oder unbe- 
legtes 
2) belegtes und unbelegtes, gegos- 
senes und geblasenes, wenn das 
Stück mißt: 
oll [IJoll Preuß. Altbayerische beineern 
über 3 ar 576 od. bis Kä5 er n 
gelglas wird gegen die mie 
Eingangsabgabe eingelassen. 
e) Farbiges, bemaltes oder vergol- 
detes Glas ohne Unterschied der 
Form, auch Olaswaaren in Ver- 
bindung mit unedlen Metallen 
zer anderen nicht zu den Gespinn- 
sten gebörigen Ursoffen; deöglei= 
chen Spiegel, deren Glastafeln 
nicht über 288 Preuß. I3Zoll 
. Spiegel von größeren Die 
mensionen des Glases zahlen, ohne 
Rücksicht auf die Rahmen, den Ein- 
gangszoll nach obigen Stücksätzen 
für Spiegelglas, den Dimensionen 
des Glases gemäß; fsalls sich der 
Eingangszoll danach aber geringer 
als 10 Rthlr. oder 17 fl. 30kr. vom 
Zentner berechnek, diesen Satz. 
  
  
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Centner 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgabensätze 
ach em Für 
14. Thaler-Fuß nach dem Tara 
5“ - - 
cnut er — 24 /-Gulden-gus, wird rwdutet 
in 9 und 2aftel), vom Gentner 
beim beim Brutto-Gewicht: 
Eingeng. nieee Eingang. Ausgang. 
La — Abblr. 145 #g. . 4— Pfund. 
S —10030 
8 — J— —147HSifeen. 
3——— 5 15 — 
11— 11 45 — 
3— —— —515– 
8 —— J—14 
200 
3z0— AA1 
20 in Fäss. Kißen. 
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