Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

bei Lokomotivmaschinen darf anstatt dieses Gewichts eine Feder von äquivalenter Spannung 
angebracht werden. 
Gewicht und Hebel müssen mit einem amtlichen Stempel versehen seyn. 
5. 6. 
An jedem Dampfkessel ist ein Wasserstandsglas anzubringen. 
Ebenso müssen sich an demselben wenigstens zwei, dein Kesselwärter leicht zugangliche 
Probehähne befinden, aus deren oberstem Dampf und aus deren unterstem Wasser beim Oeff- 
nen ausströmt, wenn der Keffel seine gehörige Füllung hat. Die zu den Hähnen führenden 
Röhren müssen, wenn sie nicht parallel mit dem Wasserspiegel laufen, an ihrer inneren 
Oeffnung davor geschützt seyn, daß nicht auch bei tieferem Stand des Wassers dieses durch 
kegelformige Erhebung ungehindert in die Röhren aufsteigen kann. 
Als zu niedrig wird der Wasserspiegel des Kessels betrachtet, sobald er nicht mehr volle 
4 Zoll über dem höchsten Puncte der Feuerkanäle steht, gleichviel ob diese ganz oder theil- 
weise, innerhalb oder außerhalb des Kessels liegen. 
Es bleibt übrigens den Behörden vorbehalten, für einzelne Fälle, namentlich bei Schiffs- 
kesseln und Kesseln von verbaͤltnißmäßig geringem Wassergehalt noch einen höheren Wasser- 
stand vorzuschreiben. 
8. 7. 
An jedem Dampfkefsel muß ein Manometer angebracht seyn, das den Dampfdruck an- 
gibt. Bei einem stehenden Kessel bis zu 54 Atmosphäre-Druck muß das Manomcter ein 
offenes seyn. Demselben muß der Dampf unmittelbar aus dem Kessel zugeführt werden. 
Es muß so angebracht und construlrt. seyn, daß es der Arbeiter leicht beobachten kann. 
An beweglichen Dampf-Erzeugern ist das offene Manometer durch ein geschlossenes zu 
ersetzen. . 
8. 8. 
Wo der Dampf mehrerer Kessel zusammengeführt ist, müssen nichts desto weniger bei 
jedem derselben die gleichen Vorrichtungen angebracht werden, wie es im Vorhergehenden 
für den einzelnen Kessel vorgeschrieben ist; jedoch genügt es bezüglich der herzustellenden 
Speise-Vorrichtungen, wenn deren zwei aufgestellt sind und jede derselben für sich vas für 
sämmtliche Kessel erforderliche Speisewasser beizuschaffen vermag. 
5 . 9. 
Alle feststehenden, sowie die Schiffsdampfkessel, in welchen ver Dampf eine den Alhms-
	        
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