Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Civilsenat des K. Obertribunals. 
Gemeinbescheid in Betreff der Zulassung von zur Rechtspraris nicht ermächtigten Personen zur 
Vertretung und Vertheidigung Dritter in den bei den Bezirksgerichten anhängigen 
Civilprozeßsachen. 
Die Frage, ob und in wie weit zur Rechtspraxis nicht ermächtigte Personen befugt 
sind, in Civilrechtsstreitigkeiten bei den Bezirksgerichten für Dritte als Fürsprecher oder Be- 
vollmächtigte zu handeln und Schriften für sie zu verfassen, ist bei dem Obertribunal schon 
mehrfach zur Erörterung gekommen, und es sind biebei die nachstehenden Beschlüsse gefaßt 
worden, welche Behufs der Herbeiführung einer gleichförmigen Behandlungsweise zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht werden. 
I. Zur Rechtspraris nicht ermächtigte Personen sind schon aus dem Grunde dieser 
mangelnden Ermächtigung bezüglich ver Vertretung oder Vertbeidigung Dritter in deren 
Prozessen bei den Bezirksgerichten beschränkt. 
A. Bei mündlichen Verhandlungen werden 
1)) andere als zur Rechtspraris ermächtigte Personen oder Mitglieder der betreffenden 
Gemeinderäthe der Regel nach nur als Bevollmächtigte einer Partei, nicht aber als 
bloße Fürsprecher oder Beistände neben derselben zugelassen. (IV. Edikt Sg. 75 
und 76.) 
2) Ausländische Advokaten stehen in dieser Beziehung den zur Rechtspraxis nicht ermäch. 
tigten Personen gleich, und können daher wie diese nur in der Eigenschaft von Be- 
vollmächtigten im Gegensatz von bloßen Fürsprechern oder Beiständen, vor den Be- 
zirksgerichten erscheinen. Auch diese beschränkte Zulassung der ausländischen Advoka- 
ten findet jedoch nur Statt, insoferne bei den Gerichten derjenigen Staaten, welchen 
sie angehören, die württembergischen öffentlichen Rechtsanwälte gleichfalls in solcher 
Weise zugelassen werden. Wo aber dieses, wie z. B. in Bayern, nicht der Fall 
ist, find die ausländischen Advokaten auch als Bevollmächtigte von den Gerichten 
zurückzuweisen.
	        
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