105
3) Frauenspersonen ist es gestattet, auch andere als dle in Ziff. 1 genannten Personen,
soferne sie die allgemeine Fählgkeit haben, vor Gericht zu stehen, als Fürsprecher
oder Beistände zu den gerichtlichen Verhandlungen mitzubringen. (Pfandentw.Gesetz
vom 21. Mai 1828, Art. 3.)
B. Was die Verfassung von Schriften für Dritte betrifft, so dürfen Personen,
welche zur Rechtspraris nicht ermächtigt sind, nur
1) einfache schriftliche Erklärungen, als Grundlage der mündlichen Verhandlungen (Justiz-
Novelle vom 15. September 1822, §&. 18 und 30), also ohne Ausführung,
2) die in dem §. 13 der Justiz-Novelle erwähnten Schriftsätze, also die Klage, die Ver-
nehmlassung darauf, die Replik und die Duplik ohne Ausführung, mithin als bloße
Geschichts-Erzählungen in Verbindung mit den Gesuchen der Partelen,
3 schriftliche Beweismittelanzeigen (IV. Edikt §. 105) gleichfalls ohne Ausführung
verfassen.
Schriftsitze, mit welchen Rechtsausführungen verbunden find, dürfen nur von der
Partei selbst oder einem zur Rechtspraris ermächtigten Rechtsfreunde derselben ver-
faßt werden (IV. Enikt §. 121, Justig-Novelle §. 18). Unter Rechtsausführung
wird aber hier nicht bloß die Erörterung und Anwendung von Rechtssätzen, —
rechtliche Deductionen im engeren Sinne, — sondern jede Ausführung und Begrün-
dung des Anspruchs der Partei, sowohl in thatsächlicher als rechtlicher Beziehung
oder je nach Beschaffenbeit ver Sache in der einen oder anderen dieser Bezlehungen
verstanden.
5) Eine weitergehende Befugniß zur Schriftverfassung für Dritte kommt den zur Rechts-
praris nicht ermächtigten Personen auch dann nicht zu, wenn sie als deren Bevoll-
mächtigte vor Gericht handeln.
Letzteres gilt insbesondere auch von ausländischen Advokaten, welche, mögen sie be-
vollmächtigt seyn oder nicht, gleich den zur Rechtspraris nicht ermächtigten Personen
auf die Verfassung der in Ziff. 1—3 genannten Schriften beschränkt sind. Soferne
jedoch in dem Staate, welchem ver auswärtige Advokat angehört, die württember-
gischen Rechtsanwälte von der Schriftverfassung für Dritte in den vor den dortigen
Gerichten verhandelten Civilprozessen gänzlich ausgeschlossen sind, wie z. B. in Bayern,
sollen die von einem Advokaten dleses Staats verfaßten Schriften ohne Rücksicht auf
ihren Inhalt auch von den württembergischen Gerichten nicht angenommen werden.
4
E—
6
—