Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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II. Neben den vorangeführten Beschränkungen besteht das in dem Landrecht Thl. 1. 
Tit. 17, §. 5 ausgesprochene, und in dem Prozeßreskript vom 31. Dezember 1781, Ziff. 5 
wiederholte unbedingte Verbot der Einmischung der sogenannten Entenmaper in pro- 
zessualische Angelegenheiten Dritter unverändert in Kraft, und es sind demgemäß diejenigen 
zur Rechtspraris nicht ermächtigten Personen, welche sich die Vertretung und Vertheidi- 
gung Dritter vor Gericht zum Geschäfte machen und daher unter den, in den angeführ. 
ten Gesetzesstellen erörterten Begriff eines Entenmayers fallen, auch als Fürsprecher von 
Frauenspersonen, so wie als Bevollmächtigte einer Partei von gerichtlichen Verhandlungen 
gänzlich auszuschließen, und die von ihnen für Dritte verfaßten Schriften, ohne Rücksicht 
auf deren Inhalt, unbedingt zurückzuweisen. Daß ein Entenmayer in einer der in dem 
Gesetze gedachten Richtungen erweislich bereits schädlich gewirkt hat, wird zur Anwendung 
dieser Gesetzesbestimmungen nicht erfordert. 
Beschlossen im Civilsenat des K. Obertribunals. 
Stuttgart den 29. September 1854. 
Harpprecht.
	        
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