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Jeder zünftige Meister des vereinigten Gewerbes der Weber darf ohne Rück-
sicht darauf, ob er selbst over sonst Jemand die Gegenstände verfertigt oder veredelt bat,
handeln
A. mit folgenden Erzeugnissen der Linnen-Industrie:
nach Art. 111 der Gewerbe-Ordnung mit rohem oder gebleichtem Leinen-
garn, mit jeglichen gestrickten, gehäkelten und geklöppelten Leinenwaaren;
nach Art. 62 der Gewerbe-Ordnung mit rohen und gebleichten leinenen Ge-
weben, Bortenwirker= und Strumpfweber-Waaren; desgleichen mit gefärbten und
bedruckten, weil der Verfertiger auch zum Handel mit solchen Erzeugnissen, die
er veredeln läßt, befugt ist.
. Mit Erzeugnissen der Woll-Industrie:
nach Art 111 der Gewerbe-Ordnung (vergl. §#. 99 der Instruktion) mit ge-n
färbtem und ungefärbtem wollenem Garn, auch gestrickten, gehäkelten und ge-
klöppelten Waaren;
nach Art. 62 der Gewerbe-Ordnung mit weißen und gefärbten oder bedruckten.
wollenen Geweben, Bortenwirker= und Strumpfweber-Waaren.
. Mit Erzeugnissen ver Seide-Industrie:
nach Art. 111 der Gewerbe-Ordnung mit roher, weißgemachter und gefärbter
Näh= und Web-Seide, mit seidenen, gestrickten, gehäkelten over geklöppelten
Waaren;
nach Art. 62 der Gewerbe-Ordnung mit seidenen Bortenwirker= und Strumpf.
weber-Waaren.
. Mit Erzeugnissen der Baumwollen-Induftrie:
nach Art. 72 der Gewerbe-Orvnung mit rohen, gebleichten und gefärbten
Baumwollgarnen, indem dieses den Leinewebern ausnahmsweise ertheilte Han-
delsrecht nach völliger Verschmelzung des Arbeitskreises der Leineweber mit andern
zünftigen Gewerben auch auf das vereinigte Gewerbe übergeht;
nach Art. 62 mit baumwollenen Bortenwirker= und Strumpfweber-Waaren.
4. Mit gemischten Waaren:
nach Art. 111 der Gewerbe-Ordnung (vergl. §. 99 der Instruktion) mit
rohen und veredelten Garnen, welche neben Seide oder Wolle Leinen enthalten:
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