Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Jeder zünftige Meister des vereinigten Gewerbes der Weber darf ohne Rück- 
sicht darauf, ob er selbst over sonst Jemand die Gegenstände verfertigt oder veredelt bat, 
handeln 
A. mit folgenden Erzeugnissen der Linnen-Industrie: 
nach Art. 111 der Gewerbe-Ordnung mit rohem oder gebleichtem Leinen- 
garn, mit jeglichen gestrickten, gehäkelten und geklöppelten Leinenwaaren; 
nach Art. 62 der Gewerbe-Ordnung mit rohen und gebleichten leinenen Ge- 
weben, Bortenwirker= und Strumpfweber-Waaren; desgleichen mit gefärbten und 
bedruckten, weil der Verfertiger auch zum Handel mit solchen Erzeugnissen, die 
er veredeln läßt, befugt ist. 
. Mit Erzeugnissen der Woll-Industrie: 
nach Art 111 der Gewerbe-Ordnung (vergl. §#. 99 der Instruktion) mit ge-n 
färbtem und ungefärbtem wollenem Garn, auch gestrickten, gehäkelten und ge- 
klöppelten Waaren; 
nach Art. 62 der Gewerbe-Ordnung mit weißen und gefärbten oder bedruckten. 
wollenen Geweben, Bortenwirker= und Strumpfweber-Waaren. 
. Mit Erzeugnissen ver Seide-Industrie: 
nach Art. 111 der Gewerbe-Ordnung mit roher, weißgemachter und gefärbter 
Näh= und Web-Seide, mit seidenen, gestrickten, gehäkelten over geklöppelten 
Waaren; 
nach Art. 62 der Gewerbe-Ordnung mit seidenen Bortenwirker= und Strumpf. 
weber-Waaren. 
. Mit Erzeugnissen der Baumwollen-Induftrie: 
nach Art. 72 der Gewerbe-Orvnung mit rohen, gebleichten und gefärbten 
Baumwollgarnen, indem dieses den Leinewebern ausnahmsweise ertheilte Han- 
delsrecht nach völliger Verschmelzung des Arbeitskreises der Leineweber mit andern 
zünftigen Gewerben auch auf das vereinigte Gewerbe übergeht; 
nach Art. 62 mit baumwollenen Bortenwirker= und Strumpfweber-Waaren. 
4. Mit gemischten Waaren: 
nach Art. 111 der Gewerbe-Ordnung (vergl. §. 99 der Instruktion) mit 
rohen und veredelten Garnen, welche neben Seide oder Wolle Leinen enthalten: 
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