Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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alljährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, unter Leitung des K. Studienraths durch 
eine je auf drei Jahre dazu bestimmte Commission abgehalten wird. 
2) Zu dieser Prüfung werden nur diejenigen Bewerber zugelassen, welche das acht- 
zebnte Lebensjahr entweder zur Zeit der Prüfung zurückgelegt haben over in den nächsten 
drel Monaten nach der Prüfung zurücklegen werden. 
3) Zöglinge der Landesgymnasien und der Seminarien werden außerdem nur dann 
zugelassen, wenn der Lehrer-Convent der betreffenden Anstalt den Bewerber als reif für vdie 
Univerfität erklärt hat. 
Hiebei hat der Lehrer-Convent nicht nur zu erwägen, ob ein Candidat in der Entwick- 
lung seiner Urtheilskraft so weit gefördert sey und solche Kenntnisse, dem Grad und dem 
Umfang nach, sich erworben habe, daß er als befähigt erscheint, die akademischen Vorlesun- 
gen mit Nutzen zu besuchen, sondern insbesondere auch, ob derselbe diejenige sittliche Reife 
erlangt habe, welche erwarten läßt, daß er auf der Universität ein geordnetes und wissen- 
schaftliches Leben führen werde. 
Sein Urtheil hat der Lehrer-Convent auf diejenigen Beobachtungen zu gründen, welche 
die Lehrer an dem Schüler im Laufe seiner Vorbildung gemacht haben, ohne daß eine be- 
sondere Vorprüfung erfordert wird. 
4) Diejenigen Candidaten, welche sich nicht auf einem Gymnastum oder Seminar vor- 
bereitet oder ibre Vorbereitung nicht bis zur Zeit der Maturitäts-Prüfung daselbst fort- 
gesetzt, haben 
a) in den Meldungen genau anzugeben, auf welche Weise, ob durch Besuch einer An- 
stalt, durch Privat-Unterricht oder allein durch Privatstudium, sie die erforderlichen 
Kenntnisse sich zu verschaffen gesucht haben; 
b) ferner ins Einzelne gebende Zeugnisse von den betreffenden Anstalten oder Lehrern 
über Fleiß und Fortschritte in den einzelnen Fächern vorzulegen; ebenso ist 
c) ein versiegeltes Zeugniß von den Lehrern oder dem Prinzipal oder dem Ortegeist= 
lichen darüber beizubringen, ob der Canvidat für fittlich reif zur Universität ge- 
halten werde, endlich ist 
4) ein Nachweis über das Alter beizuschließen. 
Auf den Grund dieser Nachweise hat der Studienrath über die Zulassung solcher Can- 
didaten zur Maturitäts-Prüfung zu erkennen. 
Uebrigens wird für alle solche Candivaten, welche nicht ein Maturitäts-Zeugniß von
	        
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