Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des 
Beitrages in den niederen und höheren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, 
S. 12. c.) der Beitrag von hundert Gulden Branvversicherungs-Anschlag 
Sechs Kreuzer 
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1855 an die Brand- 
versicherungskasse ein uliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemähheit der bestehenden Vorschriften für den 
rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen Ge- 
meinden, so wie für ven rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge zu 
tragen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März k. J. an den 
Verwaltungsrath der Branvversicherungs-Anstalt einzusenden. 
Stuttgart den 1. December 1854. 
Linden. 
b) Verfügung, betreffend die Berechnung der von der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt den 
Gemeindepflegen für Verwaltungskosten zu leistenden Aversal-Vergütungen. 
Nachdem sich bei der in Folge des Gesetzes vom 14. März 1853 vorgenommenen. 
allgemeinen Classifikation der Gebäude für die Brandversicherung in manchen Gemeinden ein 
erheblicher Zuwachs der bisherigen Gebäudezahl ergeben hat, so werden die Oberämter und 
Gemeindeversteher unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 9. October 1828 
(Reg. Blatt S. 791) hiemit angewiesen, bei Berechnung der den Gemeindepflegen bienach 
gebührenden Aversalvergütung für die nach Art. 52, Ziff. 5, Lit. a und b. des Geseges 
vom 14. März 1853 von der Branoversicherungs-Anstalt zu tragenden Kosten der Anlegung 
und Revision der Cataster, der Umlage, der Beltreibung und Ablieferung der Jahresbeiträge 
u. s. w. vom 1. Januar 1855 an während der nächsten 10 Jahre die Gesammtzahl der an 
dem gedachten Tage im Brandversicherungs-Cataster einer Gemeinde aufgeführten Haupt- und 
Nebengebäude zu Grunde zu legen. 
Stuttgart den 4. December 1854. 
Linden.
	        
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