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Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des
Beitrages in den niederen und höheren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853,
S. 12. c.) der Beitrag von hundert Gulden Branvversicherungs-Anschlag
Sechs Kreuzer
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1855 an die Brand-
versicherungskasse ein uliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemähheit der bestehenden Vorschriften für den
rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen Ge-
meinden, so wie für ven rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge zu
tragen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März k. J. an den
Verwaltungsrath der Branvversicherungs-Anstalt einzusenden.
Stuttgart den 1. December 1854.
Linden.
b) Verfügung, betreffend die Berechnung der von der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt den
Gemeindepflegen für Verwaltungskosten zu leistenden Aversal-Vergütungen.
Nachdem sich bei der in Folge des Gesetzes vom 14. März 1853 vorgenommenen.
allgemeinen Classifikation der Gebäude für die Brandversicherung in manchen Gemeinden ein
erheblicher Zuwachs der bisherigen Gebäudezahl ergeben hat, so werden die Oberämter und
Gemeindeversteher unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 9. October 1828
(Reg. Blatt S. 791) hiemit angewiesen, bei Berechnung der den Gemeindepflegen bienach
gebührenden Aversalvergütung für die nach Art. 52, Ziff. 5, Lit. a und b. des Geseges
vom 14. März 1853 von der Branoversicherungs-Anstalt zu tragenden Kosten der Anlegung
und Revision der Cataster, der Umlage, der Beltreibung und Ablieferung der Jahresbeiträge
u. s. w. vom 1. Januar 1855 an während der nächsten 10 Jahre die Gesammtzahl der an
dem gedachten Tage im Brandversicherungs-Cataster einer Gemeinde aufgeführten Haupt- und
Nebengebäude zu Grunde zu legen.
Stuttgart den 4. December 1854.
Linden.