25
dem Aichamt stattgegeben werden, wenn der Schiffer durch bescheinigte gültige Gründe an
der Benützung der ordentlichen Aichzeit gehindert ist.
8. 5.
Zum Behuf der Aichung hat der Schiffer dem Aich--Commissär zwei gleichlautende, von
ihm eigenhändig unterschriebene Verzeichnisse sämmtlicher Geräthschaften und beweglichen Ge-
genstände, die sich auf dem Schiffe befinden und zur Führung desselben oder zur Verpackung
und Sicherheit der Ladung erforderlich sind, zu überreichen.
Sämmtliche Gegenslände müssen eingeln und das Gewicht eines jeden deiselben so genau
als möglich darauf angegeben seyn.
Der Aich-Commissär hat darüber zu wachen, daß alle in dem Geräthhschaftenverzeichniß
aufgeführten nothwendigen Gegenstände auf vdem Schiff und am gehörigen Ort vorhanden
sind, und daß die nicht nothwendigen vor der Aichung entfernt werden.
8. 6.
Zur Untersuchung der auf den zu veraichenden Fabrzeugen befindlichen Geräthschaften,
zur Ausmittlung des höchsten Punktes, bis zu welchem ein Fahrzeug ohne Gefahr für vie
Transporte beladen werden darf, zu Constatirung des Wasserstandes in dem Schiffsboden 2c.
werden dem Commissär verpflichtete Schifffahrtsverständige, welche zunächst aus der am Sitz
des Aichamts bestehenden Commission für die Untersuchung des baulichen Zustandes der
Schiffe (Schiffsbeklopfungs-Commission) zu berufen sind, beigeordnet.
S. 7.
Der Punkt der Einsenkung des leeren, nur mit seinem Tackelwerk und den in §. 5
bezeichneten Geräthschaften versehenen Fabrzeuges ist durch Einschlagung einer zwei Zoll
langen und ein Zoll breiten Aichklammer von Eisen zu bezeichnen, auf welcher sich die Buch-
staben K. W. und ein Horizontalstrich eingeprägt finden.
Durch eine gleiche Klammer ist der Punkt der höchsten Ladungsfähigkeit an jeder Scale
zu bezeichnen und müssen oberhalb derselben die Buchstaben +X W und die in K. 9 er-
wähnte Aichnummer eingebrannt werden.
Jedes Fahrzeug darf nur eine und dieselbe Ladungshöhe sowohl für Berg= als für
Thalfahrt erhalten.
. 8.
Das Verfahren bei der Aichung richtet sich nach den hiefür in Beziehung auf die Rhein-
schifffabrt zwischen Straßburg und der niederländischen Grenze bestehenden Vorschriften.