Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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8S. H. 
Unmittelbar nach der Ausmessung des zu aichenden Schiffes hat ver Aich-Commissär das- 
selbe nach den gefundenen Maaßen graphisch darzustellen. Diese Darstellung bildet eine Bei- 
lage des Aichregisters, in welchem von dem Aich-Commissär die Berechnung der geaichten Schiffe 
einzutragen und die diesfälligen Einträge mit fortlaufenden Nummern zu versehen find. 
8. 10. 
Auf den Grund des über jede einzelne Schiffsaichung aufzunehmenden Protololls hat 
der Aichcommissär dem Schiffer den Aichschein auszustellen und letzterem das eine der in 
5. 5 erwähnten Verzeichnisse, mit seiner Beurkundung versehen, beizufügen, das andere Erem- 
plar des Verzeichnisses ist mit dem Protokoll als eine Beilage des Aichregisters (§.9) auf- 
zubewahren. 
. 11. 
Die Gebühren, welche die Schiffer für die Aichung ihrer Schiffe zu bezahlen haben, 
werden nach Verhältniß der Ladungsfähigkeit folgendermaßen festgesetzt: 
von Schiffen bis 150 Centner einschließlii.1A1fl. 
„ „von 150 bis 300 Centner einschließlih.. ... 2- 
77 77 1 300 t/ 600 77 77 " "“ " " " " " 3 — 
11 11 14 600 7 1000 '’ 7*r " " o « s 4— 
1 77 1 1000 1 1500 11 14 s · " i 5 — 
7 77 77 1500 77 2000 t 7 " " " " " 6 " 7 — 
„ „ „ 2000 „ 2500 „ » -.-«-..9— 
» „ „ 2500 „ 3000 „ » .......11-. 
» „ „ 3000 „ 3500 „ 5„ 13— 
Nur wenn die höchste Ladungsfähigkeit einer Classe um einen vollen Centner uterschri- 
ten wird, kann die Gebühr der nächst höhern Classe in Ansatz gebracht werden. 
Diese Gebühren müssen gegen Bescheinigung an das Hauptzollamt Heilbronn bezahlt 
werden. Eine weitere Abgabe darf dem Schiffer unter keinem Titel aufgelegt oder von ihm 
angenonmen werden, vorbehältlich jedoch des nach §. 4 in dem dort vorgesehenen besondern 
Fall von ihm zu entrichtenden Diäten= und Reisekostenersatzes. 
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Nach beenvdigter Aichung und ehe der Schiffer eine Ladung antreten darf, muß er an 
seinem Schiff an einem in die Augen fallenden Ort auf beiden Seiten den Namen des
	        
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