Wird die Aichrevision auf Verlangen des Schiffers nicht am Sitz des Aichamts selbst
vorgenommen, so hat derselbe in allen Fällen die dadurch erwachsende Diäten= und Reise-
kostenforderung des Aich-Commissärs zu bestreiten (§. 4).
8. 16.
Der Schiffer, welcher die in 8. 13 vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig zu machen unter-
läßt, wird mit einer Geldbuße von drei Gulden bestraft, welche auf zehn bis fünfzehn Gul-
den steigt, wenn das reparirte Schiff nicht spätestens in dem nächsten ordentlichen Aichungs-
termin (§. 3) zur Revision gestellt wird. «
II. Bezeichnung der höchsten Ladungsfähigkeit bei den der Aichung nicht
unterworfenen Schiffen.
G 17.
Die den Neckar mit Gütern befahrenden Schiffe, welche nach §. 1 der Aichung nicht
unterliegen, müssen demungeachtet mit der Bezeichnung des Punktes ihrer höchsten Ladungs-
(oder tiefsten Einsenkungs-) Fäbigkeit versehen seyn (vergl. §#§. 6, 7).
Diese Bezeichnung geschieht durch die zu Heilbronn und Cannstadt bestehenden Commis-
sionen für die Untersuchung des Zustandes und der Ausrüstung der Neckarschiffe (Schiffs-
beklopfungs-Commissionen). Dem Schiffer steht frei, bei welcher dieser beiden Commissionen
er die Bezeichnung nachsuchen will.
g. 18.
Die Untersuchung der Ladungsfähigkeit wird durch zwei von dem Vorstand hiezu be-
stimmten Mitglieder der Commission vorgenommen.
Die Linie der zuläßigen tiefsten Einsenkung wird auf beiden Seiten der äußeren
Schiffswände in deren Mitte durch Einschlagung einer eisernen Klamme von der in §&. 7 be-
zeichneten Größe, auf welcher die Buchstaben K. W. und ein Horizontalstrich sich eingepräge
finden, bezeichnen.
8. 19.
Ueber die bezeichneten Schiffe wird von dem Commissionsvorstand ein Register geführt.
8. 20.
Für die Bezeichnung hat der Schiffer eine von dem Vorstand der Commisston einzu-
hebende Gebühr zu entrichten, welche