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1) bei einem Schiff von 50 und weniger Centnern Ladungsfähigkeit 36 kr.,
2) bel einem Schiff von größerer Ladungsfähigkeit 48 kr.
beträgt, und mit welcher die Belohnung der verwendeten Sachverständigen zu bestreiten ist.
8. 21.
Der Schiffer, welcher nach dem Ablauf von sechzig Tagen von der Verkündigung der
gegenwärtigen Verfügung an den Reckar mit einem der vorgeschriebenen Bezeichnung der
höchsten Ladungsfähigkeit ermangelnden Schiffe befährt, verfällt in eine Strafe von fünf
Gulden, welche im Wiederholungsfall auf zehn Gulden ansteigt.
Die durch die Einsenkung des Schiffs über die bezeichnete Linie der höchsten Ladungs-
fähigkeit verwirkte Strafe ist im Artikel 60 der Neckarschifffahrtsordnung vorgesehen.
Die betreffenden Polizei= und Finanz-Behörden sind mit der Handhabung vieser Ver-
fügung beauftragt.
Stuttgart den 28. Februar 1854. Linden. Knapp.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend den Austritt des Herzogthums Holstein aus dem deutsch-österreichischen
Postverein.
Da nach einem zwischen der K. Preußischen und der K. Dänischen Regierung abge-
schlossenen Postvertrag das Herzogthum Holstein mit dem Oldenburgischen Fürstenthum
Lübeck (Eutin) aus dem deutsch-österreichischen Postverein ausgeschieden ist, so wird dieß un-
ter Beziehung auf die Finanzministerialverfügung vom 22. August 1851 (Reg.Blatt S. 200)
hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 16. Februar 1854. Knapp.
p) Verfügung, betreffend die Festsetzung der Ertrapost= und Estafettentare.
Durch böchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 20. d. M. ist
vie Extrapost= und Estafettentare für den Zeitraum vom 1. März 1854 bis letzten Fe-
bruar 1855 auf 45 kr. pro PMerd und Meile festgesetzt worden.
Stutttgart den 24. Februar 1854. Knapp.
Am 9. Februar d. J. ist das Register zum Regierungsblatt ausgegeben worden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink, J
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