Vertrag
zwischen
Württemberg, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine
gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits,
die
Fortdauer des Anschlusses des Fürstentbums Pyrmont an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins
betreffend.
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 11. December 1841 über den An-
schluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und ver übrigen Staaten
des Zollvereins haben die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wir-
kungen des gevachten Anschlusses für den Handel und Verkehr der belderseitigen Unterthanen
zum Zweck der Verlängerung jenes Vertrages Unterhandlungen eröffnen lassen und deshalb
zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits:
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übri-
gen Mitglieder des kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833,
12. Mai und 10. December 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai, 19. October und
13. November 1841, endlich vom 4. April 1853 bestehenden Zoll= und Hanvels-
vereins, nämlich der Kronen Württemberg, Bayern, Sachsen und Hannover, des
Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen,
der den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich
des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudol=
stadt und Schwarzburg-Sonvershausen, so wie der Fürstlich Reupischen Länder älte-
rer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums
Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt: