Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

42 
Artikel 2. 
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen und 
näßere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb 
besondere Verabredungen getroffen worden. 
Artikel 3. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablauf gekün- 
digt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als ver- 
längert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die 
Ratiffcations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 31. Jannar 
1854 zu Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 26. Dezember 1853 
und Luxemburg, den 31. Dezember 1853. 
(gez.) Friedrich Leopold Alerander Max Wendelin Paul 
Henning. Piilipsborn. Jurion. von Scherff. 
(L. S.) (I. S.) (I. S.) (L. S.) 
II. Verfugungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Baden zu der Gothaer 
Convention wegen Uebernahme der Heimathlosen. 
Unter Bezugnahme auf die K. Bekanntmachung vom 12. Juli 1853 und auf die 
Ministerial-Verfügung vom 3. September desselben Jahres, betreffend die Gothaer Ueberein- 
kunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Heimathlosen und Ausgewiesenen, wird hiemit 
bekannt gemacht, daß unter dem 28. Februar 1854 auch die Grohherzoglich Badische Regie- 
rung der gedachten Uebereinkunft beigetreten ist. 
Stuttgart den 8. März 1854. Linden. 
– —— 
Gepdruckt dbei G. Hosse [örisnt!.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.